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und Aufsichtspersonal können auch Angehörige des Berechtigten gehören, wenn sie von ihm
zur Mithilfe oder Aufsicht bestellt sind. Das Gleiche gilt für das Hilfs- und Aufsichts-
personal des Pächters oder des Inhabers des Erlaubnisscheins, wenn die Ausübung der
Fischerei verpachtet ist oder wenn eine Gemeinde oder Stiftung als Fischereiberechtigte einen
Erlaubnisschein ausgestellt hat (Art. 30 des Fischereigesetzes).
54. Zu Tarisstelle 22.
1 Die Besteuerung der Gesellschaftsverträge ist durch das Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913
reichsrechtlich geregelt worden (Tarifnummer 1 A). Daneben unterliegen nach § 7 des
Reichsstempelgesetzes die in der Tariflnummer 1 A aufgeführten Rechtsvorgänge und deren Be-
urkundung in den einzelnen Bundesstaaten einer weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel
usw.) nicht. Ausgenommen sind nur das Einbringen von Grundstücken oder den Grund-
stücken gleichstehenden Rechten oder Rechten der in der Tarifnummer 11 a Abs. 2 des
Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art in Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Gesellschaften m. b. H., ferner die Uberlassung von Sachen oder Rechten einer
Gesellschaft oder Genossenschaft zum Sondereigentum an einen Gesellschafter oder dessen Erben,
soweit Grundstücke oder den Grundstücken gleichstehende Rechte überlassen werden. Ausge-
nommen ist auch das Einbringen von Grundstücken oder den Grundstücken gleichstehenden
Rechten als Einlagen in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
des bürgerlichen Rechtes oder in eine Genossenschaft. Von der hiernach begrenzten Zu-
lässigkeit, Landesstempel für Gesellschaftsverträge zu erheben, ist im Abs. 1 der Tarif-
stelle 22 Gebrauch gemacht.
m. Der Abs. II sieht für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Ge-
sellschasten des bürgerlichen Rechtes eine wesentliche Begünstigung gegenüber dem früheren
Rechte vor. Solche Gesellschaften wurden vom Gebührengesetze wie juristische Personen,
d. h. wie von den einzelnen Teilhabern verschiedene selbständige Rechtssubjekte behandelt.
Der Tarif gibt diesen Standpunkt auf und berücksichtigt, daß das Vermögen dieser Gesell-
schaften, wenn es auch Gesamtgut ist, doch den einzelnen Teilhabern zur gesamten Hand
gehört. Er bestimmt daher, daß sowohl beim Einbringen in eine offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes als auch bei der Uberlassung
von Gesellschaftsvermögen seitens solcher Gesellschaften an einen Gesellschafter oder dessen
Erben für die Berechnung des Stempels der Teil des Gegenstandes außer Ansatz bleiben
soll, der dem Anteile des Einbringenden oder des Ubernehmers am Gesellschaftsvermögen
entspricht. Um jedoch Umgehungen des Grundstücksübertragungsstempels zu verhüten, ist
diese Begünstigung bei der Uberlassung von Gesellschaftsvermögen insoweit ausgeschlossen, als
die Anteilsberechtigung des Ubernehmers durch dem Grundstücksübertragungsstempel nicht
unterliegende Akte, nämlich durch Erwerb von Gesellschaftsanteilen anderer Gesellschafter