Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe, ist eine nicht selbständig zu versteuernde 
Nebenverabredung. 
IV Die Tarifstelle 36 B betrifft Pfandrechtsbestellungen, Bücgschaftserklärungen, die Uber- 
nahme einer Schuld neben dem Hauptschuldner, sofern dadurch nicht eine selbständige neue 
Verbindlichkeit begründet wird, u. dergl. Erfolgt jedoch die Sicherstellung im Anschluß an 
die Beurkundung des sichergestellten Rechtes oder der sichergestellten Forderung in der gleichen 
Urkunde, so findet eine gesonderte Versteuerung der Sicherstellung nicht statt (Art. 9 Abs. IV St G.). 
Die Tarifstelle 36 B findet nur insoweit Anwendung, als nicht andere Tarisstellen ein- 
schlägig sind, so z. B. die Tarifstelle 24, Bestellung von Hypotheken usw. 
58. Zu Tarifstelle 30. 
Der Tarifstelle ist zu entnehmen, daß für jede Urkunde eines bayerischen Notars der 
für das beurkundete Geschäft vorgesehene Geschäftsstempel, weiter daß mangels eines besonderen 
Geschäftsstempels ein Beurkundungsstempel von 2 Mark zu erheben ist, schließlich daß der 
Mindeststempel für Notariatsurkunden jeder Art 2 Mark beträgt, ausgenommen nur bei 
Urkunden über die in der Tarifstelle 3 aufgeführten Geschäfte. Der Mindestbetrag des 
Stempels für eine von einem bayerischen Notar beurkundete Vollmacht beträgt daher 2 Mark. 
59. Zu Tarifstelle 31. 
Ob der Protest vom Notar, einem Gerichtsvollzieher oder einem Postbeamten aufgenommen 
wird, begründet für die Stempelpflicht keinen Unterschied. Auf den von einem Notar auf- 
genommenen Protest findet nur die Tarifstelle 31, nicht auch die Tarifstelle 30 Anwendung. 
60. Zu Tarifstelle 34. 
1 Für Schiedssprüche ist eine Stempelabgabe von ½ vom Hundert des Streitgegenstandes, 
mindestens jedoch 2 Mark und, wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, 10 Mark zu erheben. 
Wird gegen einen Schiedsspruch ein höheres Schiedsgericht angerufen, so unterliegt auch der 
Ausspruch dieses Schiedsgerichts dem Stempel. Befreit sind die Schiedssprüche in Streitig- 
keiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern. Diese Befreiung umfaßt auch die schiedsrichter- 
liche Schlichtung von Tarisstreitigkeiten. 
II Der Stempel ist aus dem Werte des Streitgegenstandes, d. h. aus dem Werte des im 
Streite befangenen Anspruchs zu berechnen, nicht aus dem Betrage, der im Schiedsspruche 
zuerkannt ist. 
III Die Schiedssprüche sind dem Rentamte zur Versteuerung vorzulegen. Das Schieds- 
gericht hat für die Versteuerung dadurch zu sorgen, daß es die Vorlage an das Rentamt 
bewirkt. Vorher darf der Schiedsspruch nicht ausgehändigt werden (Art. 17, 39 StW.). 
61. Zu Tarifstelle 36 A. 
1 Die Tarifstelle 36 A regelt den Stempel für Lombarddarlehen. Der Stempel ist aus 
der dargeliehenen Summe zu berechnen. Beim sogenannten kontokorrentähnlichen Lombard-
	        
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