Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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stehen, von dem Ansatze des Stempels abzusehen, in beiden Fällen aber vom Sachverhalt in 
der Bemerkungsspalte des Kosten- und Stempelregisters Vormerkung zu machen. Das weitere 
Vorgehen nach Art. 35 Abs. II, Art. 36, 50 StG. obliegt dem Rentamte. Von dem Er— 
gebnisse ist der Notar zu verständigen. Bis zum Eintreffen dieser Mitteilung hat der Notar 
den Fall in der Uberwachungsliste festzuhalten. Der nachträgliche Ansatz des Stempels oder 
wenn eine Nachholung veranlaßt ist, die Nachholung obliegt dem Notar; eine allenfallsige 
Rückerstattung erfolgt durch das Rentamt. Der Stempelvermerk auf der Urkunde ist 
vom Notar zu berichtigen. 
I. Das gleiche gilt, wenn der Notar in Fällen des Art. 34 St G. den Stempel aus dem 
angemessen erscheinenden Werte erhebt. 
II Allenfallsige nachträgliche Wertausscheidungen (Art. 10 St G.) müssen auf der stempel- 
pflichtigen Urkunde oder auf einer der Urkunde beizugebenden Anlage unter Beifügung des 
Datums vorgenommen werden. 
IV Der Nachweis nach Tarifstelle 24 Abs. II ist dem Notar zu erbringen, der die stempel- 
pflichtige Hypothekbestellung beurkundet hat. Hat der Notar sowohl die frühere als auch die 
neuerliche Hypothekbestellung beurkundet oder die Vermittlung der Heimzahlung des früheren 
Hypothekkapitals unter Verwendung des neuerlich vereinbarten Darlehens übernommen, so 
gilt der Nachweis als erbracht, wenn der Notar von dem ihm hiernach bekannten Sachver- 
hältnis in der Bemerkungsspalte des Kosten= und Stempelregisters Vormerkung macht. Ist 
dagegen der Notar mit der Vermittlung der Zurückbezahlung des früheren Hypothekkapitals 
nicht betraut worden oder ist die neuerliche Hypothekbestellung bei einem anderen Notar 
beurkundet oder bei dem Grundbuchamt eingetragen worden, so ist die Tatsache, daß das 
neuerliche Hypothekkapital zur Wegfertigung des früheren Hypothekkapitals Verwendung ge- 
funden hat, durch eine den Belegen des Kosten= und Stempelregisters anzufügende Erklärung 
des früheren und des neuen Gläubigers, dann des Schuldners oder durch eine (gebührenfreie) 
Bestätigung des Grundbuchamts glaubhaft zu machen. 
V ereinigen sich infolge der von einem Notar beurkundeten Abtretung des Anteils an 
einem Nachlasse (Tarifstelle 2!B) oder des Anteils am Vermögen einer Gesellschaft, Genossen- 
schaft, Gewerkschaft oder eines Vereins (Tarifnummer 1 Ae Nr. 1 des Reichsstempelgesetzes) 
alle Anteile in der Hand eines Erwerbers oder vereinigt der überlebende Ehegatte infolge des 
vor einem Notar beurkundeten Verzichts eines anteilsberechtigten Abkömmlings auf seinen 
Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft das Gesamtgut in seiner Hand (Tarisstelle 2 B) 
und hat der Notar von diesem Sachverhalte Kenntnis, so hat er hiervon in der Bemerkungs- 
spalte des Kosten= und Stempelregisters Vormerkung zu machen. Die weiteren Vorkehrungen 
wegen der Erhebung der Stempelersatzabgabe (Art. 20 StG.) obliegen dem Rentamt. 
67. Auf der stempelpflichtigen Urkunde hat der Notar den Betrag des angesetzten
	        
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