Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Gesamtvortrags, Namensumschreibung) nachzutragen; reicht im Falle von Minderungen der 
Raum beim bisherigen Vortrage nicht aus, so ist der bisherige Vortrag unter einer neuen 
Nummer fortzusetzen. Derartige Nachträge sowie Zugänge zum Besitze bereits vorgetragener 
juristischer Personen sind mit den ursprünglichen Vorträgen durch Anführung der treffenden 
Nummern des Verzeichnisses in Wechselbeziehung zu setzen. 
I! Das Verzeichnis ist jeweils auf 20 Jahre anzulegen und mit einem Namensregister 
zu versehen. Bis zum Ablaufe des Jahres 1919 können an Stelle des Verzeichnisses die 
bisherigen Gebührenäquivalentskataster (Fin. Min. Bekanntmachung vom 13. Oktober 1879 
— FWBl. S. 403 —) fortgeführt werden. 
87. Die Stempel und die Stempelersatzabgaben sind von den Rentämtern einzuheben 
und erforderlichenfalls zwangsweise beizutreiben. Das Verfahren bemißt sich nach den Vor- 
schriften der Ministerialbekanntmachung vom 20. Juni 1915 zum Vollzuge des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes und des Kostengesetzes vom 21. August 1914. 
88. Ist der Stempel für eine Notariatsurkunde, die des grundbuchamtlichen Vollzugs 
bedarf, oder der Stempel für eine von einem Notar errichtete oder beglaubigte Urkunde oder 
für eine notarielle Ausfertigung oder Abschrift, deren Aushändigung der Notar gemäß 
Art. 39 Abs. I St G. verweigert hat, vom Notar dem Rentamt als Rückstand zur Bei- 
treibung überwiesen worden und ist der Stempel beim Rentamte zur Einzahlung gelangt, 
so hat das Rentamt den Notar von der Einzahlung zu verständigen. Der Notar hat jene 
Stempel, deren Einzahlung ihm hiernach mitgeteilt werden soll, durch eine geeignete Bemerkung 
in der Bemerkungsspalte des Kosten= und Stempelregisters ersichtlich zu machen. Die Mit- 
teilung hat entweder von Fall zu Fall oder in angemessenen Zwischenräumen, spätestens am 
Schlusse eines jeden Monats zu erfolgen. Schiedssprüche der Schiedsgerichte, die dem 
Rentamt zur Versteuerung vorgelegt worden sind, werden dem Schiedsgericht erst nach erfolgter 
Einzahlung des Stempels zurückgegeben (vgl. Art. 17 St.). 
89. Die Rentämter sind auch zuständig, die in Art. 35 Abs. II, Art. 36, 38, 55, 
Art. 61 Abs. III St G. den Steuerstellen zugewiesenen Obliegenheiten wahrzunehmen. Zum 
Vollzuge des Art. 36 St. haben die Rentämter die ihnen abgelieferten Kosten= und 
Stempelregister und Uberweisungsverzeichnisse der Gemeinden einer Durchsicht zu unterziehen 
und zu prüfen, ob in den Fällen, in denen verhältnismäßige Stempel, insbesondere solche 
nach den Tarifstellen 19 Abs. II, V, 23 Abs. 1 A angesetzt sind, die der Stempelberechnung 
zu Grunde gelegten Erträge oder Werte entsprechen (vgl. die Bemerkungen zu Art. 35, 
36 St.). Vox kleinlichen Beanstandungen ist jedoch unter allen Umständen Abstand zu nehmen. 
E. Verwendung von Stempelmarken. 
90. Durch Verwendung von Stempelmarken ist zu entrichten der Stempel der Tarif-
	        
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