Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 377 
stelle 16 (Diplome der Doktoren und Lizentiaten), der Tarifstelle 33 (Prüfungszeugnisse), 
der Tarifstelle 36 A (Lombarddarlehen), der Tarifstelle 44 b (Zeugnisse der Amtsärzte), der 
Tarifstelle 446 (Zeugnisse der Pfarrämter), der Tarifstelle 31 (Proteste), wenn der Protest 
von einem Postbeamten errichtet ist, der Stempel der Tarifstelle 43 (Vollmachten), wenn 
die Vollmacht privatschriftlich (nicht von einem bayerischen Notar, einem bayerischen Gericht 
oder einer bayerischen Behörde, bei der Verwaltungskosten erhoben werden) errichtet ist. 
Durch Verwendung von Stempelmarken ist ferner zu entrichten der Stempel der Tarif- 
stelle 38 (Verfügungen von Todes wegen) für eigenhändige Testamente (§ 2231 Nr. 2 BG.), 
die bei Lebzeiten des Erblassers versteuert werden, sowie für Verfügungen von Todes wegen, 
die nach § 2249 B. vor dem Gemeindevorsteher errichtet sind. 
91. 1Die Stempelmarken lauten auf Wertbeträge von 10, 20, 30, 40 und 50 Pfennig 
und von 1, 2, 3, 4, 5, 10 und 20 Mark. 
I Der tarifmäßige Stempelbetrag ist durch Verwendung einer möglichst geringen Anzahl 
von Marken zu entrichten. 
III! Die Verwendung der Stempelmarken geschieht durch Aufkleben an einer in die Augen 
fallenden Stelle der Urkunde, am zweckmäßigsten auf der ersten Seite und wenn diese nicht 
genügenden Raum gewährt, auf den nächstfolgenden Seiten. Bei Testamenten (§ 2231 
Nr. 2, § 2249 Be.), die in einen Umschlag gebracht werden, können die Marken auch 
auf den Umschlag neben der Aufschrift verwendet werden. 
IV Die Stempelmarken müssen bei der Verwendung entwertet werden. Die Entwertung 
geschieht in der Weise, daß die Marken mit dem Namen (Familiennamen) oder der Firma 
des Entwertenden und dem Datum der Verwendung dergestalt überschrieben werden, daß der 
Vermerk zu beiden Seiten der Marke auf das Papier übergreift Die Uberschreibung ist 
mit Tinte vorzunehmen. Der Name oder die Firma kann auch durch Stempelaufdruck 
angebracht werden. Bei der Angabe des Datums sind übliche Abkürzungen, z. B. 10. III. 15, 
zulässig. Im Falle der Verwendung mehrerer Marken ist jede einzelne von ihnen gesondert 
zu entwerten; um dies zu ermöglichen, ist zwischen den einzelnen Marken ein Zwischenraum 
zu lassen, damit die Entwertungsvermerke seitwärts auf das Papier übergreifen können. Die 
Durchkreuzung oder Durchstreichung der Marken mit Strichen ist unzulässig. 
V Die Stempelmarken werden von den Postanstalten verkauft. Den Postanstalten ob- 
liegt lediglich die Abgabe der Marken, nicht aber die Erteilung von Aufschlüssen über deren 
Verwendung und Entwertung. 
F. Erstattungen. 
92. 1 In den Fällen des Art. 8 Abs. II, Art. 32 Abs. II St G. obliegt die Erstattung 
den Notaren oder den Behörden, bei denen der Stempel angesetzt worden ist. Der Notar 
oder die Behörde hat, wenn über den Stempel noch nicht mit dem Rentamt abgerechnet 
67°
	        
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