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stelle 16 (Diplome der Doktoren und Lizentiaten), der Tarifstelle 33 (Prüfungszeugnisse),
der Tarifstelle 36 A (Lombarddarlehen), der Tarifstelle 44 b (Zeugnisse der Amtsärzte), der
Tarifstelle 446 (Zeugnisse der Pfarrämter), der Tarifstelle 31 (Proteste), wenn der Protest
von einem Postbeamten errichtet ist, der Stempel der Tarifstelle 43 (Vollmachten), wenn
die Vollmacht privatschriftlich (nicht von einem bayerischen Notar, einem bayerischen Gericht
oder einer bayerischen Behörde, bei der Verwaltungskosten erhoben werden) errichtet ist.
Durch Verwendung von Stempelmarken ist ferner zu entrichten der Stempel der Tarif-
stelle 38 (Verfügungen von Todes wegen) für eigenhändige Testamente (§ 2231 Nr. 2 BG.),
die bei Lebzeiten des Erblassers versteuert werden, sowie für Verfügungen von Todes wegen,
die nach § 2249 B. vor dem Gemeindevorsteher errichtet sind.
91. 1Die Stempelmarken lauten auf Wertbeträge von 10, 20, 30, 40 und 50 Pfennig
und von 1, 2, 3, 4, 5, 10 und 20 Mark.
I Der tarifmäßige Stempelbetrag ist durch Verwendung einer möglichst geringen Anzahl
von Marken zu entrichten.
III! Die Verwendung der Stempelmarken geschieht durch Aufkleben an einer in die Augen
fallenden Stelle der Urkunde, am zweckmäßigsten auf der ersten Seite und wenn diese nicht
genügenden Raum gewährt, auf den nächstfolgenden Seiten. Bei Testamenten (§ 2231
Nr. 2, § 2249 Be.), die in einen Umschlag gebracht werden, können die Marken auch
auf den Umschlag neben der Aufschrift verwendet werden.
IV Die Stempelmarken müssen bei der Verwendung entwertet werden. Die Entwertung
geschieht in der Weise, daß die Marken mit dem Namen (Familiennamen) oder der Firma
des Entwertenden und dem Datum der Verwendung dergestalt überschrieben werden, daß der
Vermerk zu beiden Seiten der Marke auf das Papier übergreift Die Uberschreibung ist
mit Tinte vorzunehmen. Der Name oder die Firma kann auch durch Stempelaufdruck
angebracht werden. Bei der Angabe des Datums sind übliche Abkürzungen, z. B. 10. III. 15,
zulässig. Im Falle der Verwendung mehrerer Marken ist jede einzelne von ihnen gesondert
zu entwerten; um dies zu ermöglichen, ist zwischen den einzelnen Marken ein Zwischenraum
zu lassen, damit die Entwertungsvermerke seitwärts auf das Papier übergreifen können. Die
Durchkreuzung oder Durchstreichung der Marken mit Strichen ist unzulässig.
V Die Stempelmarken werden von den Postanstalten verkauft. Den Postanstalten ob-
liegt lediglich die Abgabe der Marken, nicht aber die Erteilung von Aufschlüssen über deren
Verwendung und Entwertung.
F. Erstattungen.
92. 1 In den Fällen des Art. 8 Abs. II, Art. 32 Abs. II St G. obliegt die Erstattung
den Notaren oder den Behörden, bei denen der Stempel angesetzt worden ist. Der Notar
oder die Behörde hat, wenn über den Stempel noch nicht mit dem Rentamt abgerechnet
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