Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 405 
Nr. 20772. 
Bekanntmachung, die Vergütung der Notare für die Besorgung des Kosten= und Stempel- 
wesens betreffend. 
fl. Staatsministerium der Instiz. fl. Staatsministerium der Finanzen. 
J. 
Die Notare erhalten 
1. auf Grund des § 13 der K. Verordnung vom 28. Dezember 1914 zum Vollzuge 
des Stempelgesetzes (GVBl. S. 684) 
für die Besorgung des Stempelwesens und zur Bestreitung der damit verbundenen 
Auslagen eine Vergütung und zwar zwei vom Hundert von den ersten 80 O000., 
Eins vom Hundert von dem diese Summe übersteigenden Betrage der im Laufe 
des Jahres von ihnen eingehobenen und an die Staatskasse abgelieferten Stempel, 
2. auf Grund des § 16 der K. Verordnung vom 28. Dezember 1914 zum Vollzuge 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Kostengesetzes (GVl. S. 677) 
für die Besorgung des Kostenwesens und zur Bestreitung der damit verbundenen 
Auslagen eine Vergütung von zwei vom Hundert der von ihnen eingehobenen 
und an die Staatskasse abgelieferten Beträge, 
3. auf Grund des Art. 7 des Besitzveränderungsabgabengesetzes und der Nr. 38 der 
Bekanntmachung der K. Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 
15. August 1910 zum Vollzuge dieses Gesetzes (GVl. S. 436) 
für die Tätigkeit bei der Einhebung der gemeindlichen Besitzveränderungsabgaben 
eine Vergütung von Eins vom Hundert der eingehobenen Beträge, 
4. auf Grund der K. Verordnung vom 19. Oktober 1910, die Reichsstempelabgaben 
von Grundstücksübertragungen betreffend (GVBl. S. 1019), 
für die Mitwirkung bei der Berechnung und Einhebung der nach § 178 ff. und 
der Tarif-Nr. 11 des Reichsstempelgesetzes zu entrichtenden Abgaben und für die 
hiermit verbundenen Auslagen eine Vergütung von Eins vom Hundert der von 
ihnen vereinnahmten und an die Rentämter abgelieferten Beträge, 
5. auf Grund der K. Verordnung vom 15. Oktober 1914, die Reichsstempelabgaben 
für Gesellschaftsverträge betreffend (GVBl. S. 637), 
für die Mitwirkung bei der Berechnung und Erhebung der Reichsstempelabgaben 
für die in der Tarif-Nr. 1 A des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Rechtsvorgänge 
und für die hiermit verbundenen Auslagen eine Vergütung von Eins vom Hundert 
der von ihnen vereinnahmten und an die Rentämter abgelieferten Beträge.
	        
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