Nr. 32. 405
Nr. 20772.
Bekanntmachung, die Vergütung der Notare für die Besorgung des Kosten= und Stempel-
wesens betreffend.
fl. Staatsministerium der Instiz. fl. Staatsministerium der Finanzen.
J.
Die Notare erhalten
1. auf Grund des § 13 der K. Verordnung vom 28. Dezember 1914 zum Vollzuge
des Stempelgesetzes (GVBl. S. 684)
für die Besorgung des Stempelwesens und zur Bestreitung der damit verbundenen
Auslagen eine Vergütung und zwar zwei vom Hundert von den ersten 80 O000.,
Eins vom Hundert von dem diese Summe übersteigenden Betrage der im Laufe
des Jahres von ihnen eingehobenen und an die Staatskasse abgelieferten Stempel,
2. auf Grund des § 16 der K. Verordnung vom 28. Dezember 1914 zum Vollzuge
des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Kostengesetzes (GVl. S. 677)
für die Besorgung des Kostenwesens und zur Bestreitung der damit verbundenen
Auslagen eine Vergütung von zwei vom Hundert der von ihnen eingehobenen
und an die Staatskasse abgelieferten Beträge,
3. auf Grund des Art. 7 des Besitzveränderungsabgabengesetzes und der Nr. 38 der
Bekanntmachung der K. Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom
15. August 1910 zum Vollzuge dieses Gesetzes (GVl. S. 436)
für die Tätigkeit bei der Einhebung der gemeindlichen Besitzveränderungsabgaben
eine Vergütung von Eins vom Hundert der eingehobenen Beträge,
4. auf Grund der K. Verordnung vom 19. Oktober 1910, die Reichsstempelabgaben
von Grundstücksübertragungen betreffend (GVBl. S. 1019),
für die Mitwirkung bei der Berechnung und Einhebung der nach § 178 ff. und
der Tarif-Nr. 11 des Reichsstempelgesetzes zu entrichtenden Abgaben und für die
hiermit verbundenen Auslagen eine Vergütung von Eins vom Hundert der von
ihnen vereinnahmten und an die Rentämter abgelieferten Beträge,
5. auf Grund der K. Verordnung vom 15. Oktober 1914, die Reichsstempelabgaben
für Gesellschaftsverträge betreffend (GVBl. S. 637),
für die Mitwirkung bei der Berechnung und Erhebung der Reichsstempelabgaben
für die in der Tarif-Nr. 1 A des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Rechtsvorgänge
und für die hiermit verbundenen Auslagen eine Vergütung von Eins vom Hundert
der von ihnen vereinnahmten und an die Rentämter abgelieferten Beträge.