Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Spalte 5 weist die zu Soll gestellten und die abgelieferten Stempelbeträge des Berichts-Vierteljahrs 
aus, Spalte 6 enthält die Gesamtsumme der Beträge in Spalte 4 und 5. 
.In Spalte 7 wird bei dem Vergütungssatze zu 2%, solange die Gesamtsumme in Spalte 6b den 
Betrag von 80 000 nicht überschreitet, der für das Berichts-Vierteljahr abgelieferte Betrag aus 
Spalte 5 b wiederholt. Überschreitet die Gesamtsumme den Betrag von 80 000 1, so muß der abge- 
lieferte Betrag des Berichts-Vierteljahrs in Spalte 7 in zwei Teilbeträgen untereinander vorgetragen 
werden, und zwar 
bei dem Vergütungssatze zu 2% der Unterschied zwischen 80 000 .á und der Summe in Spalte 4 , 
bei dem Vergütungssatze zu 1 % der Unterschied zwischen der Summe in Spalte 6 b und 80 000.. 
4. In Spalte 9 ist die Vergütung für das Berichts-Vierteljahr zu berechnen. 
5. In den Spalten 12, 14, 16 werden unter a die im Berichtsvierteljahre zu Soll gestellten, unter d die 
abgelieserten Staatsgebühren, Besitzveränderungsabgaben und Reichsstempel vorgetragen. 
In den Spalten 13, 15, 17 werden die Vergütungsbeträge nach den in der betreffenden Kopfspalte 
angegebenen Vergütungssätzen für das Berichts-Vierteljahr berechnet. 
In der Gesamt-ÜUbersicht der Regierungsfinanzkammer werden in Spalte 2 die Notariate in Buch- 
stabenfolge vorgetragen.
	        
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