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Festgesetzter
Kap. Tit. Vortrag Betrag
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VI. 4 An den Verein zur Gründung eines Sanatoriums für
Lungenkranke aus dem Mittelstande in Bayern ge. V.“
für das Sanatorium am Hausstein 200 —
5 An die K. Universitäts-Frauenklinik und die K. Hebam-
menschule in München 1 500—
6 1.Beiträge für Pfleglinge in Anstalten für Blödsinnige und
ähnliche Hilfsbedürftige, insbesondere für solche in den
Anstalten in Straubing, Deggendorf, Ecksberg und
Ursberg 2000 —
2 Andie Kretinenanstalt Deggendorf als Beitrag zur Tilgungder Bauschuld 2 000 —
3 Andie St. Joseph-Kongregation in Ursberg für deren Blöden-Anstalten 1 000—
4 An die evang. luth. Diakonissenanstalt in Neuendettelsan für deren
Blödenanstalt 50—
7 Beihilfe zur Förderung der Säuglingsfürsorge. 700—
8 An das Seraphische Liebeswerk füra arme und d verwahr-
loste Kinder. . . ... 100—
9 Unterstützung an gemeindliche und distriktive Armen-
pflegen:
Zum Unterhalte von Irren 7 000 —
10. 1/ Beitrag zur Unterhaltung der Arbeiterkolonie in Herzog-=
sägmühle 300 —
2 Buschuß behufs Gründung neuer und Erhaltung der bestehenden
Naturalverpflegsstationen für wandernde Arbeiter 3500 MA — —
11 Sonstige Ausgaben auf Wohltätigkeit und zwar:
Bereitstellung von Mitteln für Fälle der Not und außerordentliche
Unglücksfälle 1 #43-# — —
12 Zuschuß an die Distriktsgemeinden zur Unterstützung
der mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden nach der
K. Deklaration vom 10. Mai 1902. .. 49 750.—
13 Ersatzleistungen an unmittelbare Gemeinden für die
l Unterbringung von Geisteskranken und Blöden in Irren—
und Blödenanstalten nach der K. Deklaration vom
10. Mai 100220# 6 000—
Summe Kap. VI: 5143 4 476 293—
VII Auf Straßen-, Brücken= und Wasserbauten.
1 a) Beiträge zu Distriktsstraßen 60 000—
b) Beiträge für wichtige Gemeindewege und Brücken 15 000—
2 Für Ufer= und Hochwasserschutz an öffentlichen Flüssen.
1Für gewöhrliche Uferschutzbauten, ferner für die regelmäßig wieder- «
I kehrenden Forderungen zur Unterhaltung der bestehenden Uferschutz- 1
bauten an der Donau, am Inn, an der Isar, am Regen und an
sc der Ilz (Art. 92 des Wassergesetzes) ... 71 900.—