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esrh und Verorduugs lalt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 18.
Müdüchen, den 4. Mai 1915.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 3. Mai 1915 zum Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse.
Nr. 2061 a 71.
Bekanntmachung zum Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse.
fl. Staatsministerium des Innern.
Nach § 7 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft,
wer vorsätzlich in einer Festung oder einer militärischen Anlage gegenüber einer Behörde,
einem Beamten oder einer Militärperson über seinen Namen, seinen Stand, seinen Beruf,
sein Gewerbe, seinen Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht
oder die Angabe verweigert, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß der Aufenthalt
an dem Orte oder die unrichtige Angabe oder die Verweigerung der Angabe mit Zwecken des
Verrats militärischer Geheimnisse im Sinne der §§ 1, 3 dieses Gesetzes zusammenhängt.
Einer Festung oder einer militärischen Anlage steht gleich deren Sicherungsbereich.
Zum Sicherungsbereich der Festung Uim gehören, soweit das Königreich Bayern in
Betracht kommt:
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