Nr. 36. 589
Den Anordnungen des Schiffsvermessers ist nachzukommen, widrigenfalls wird die
Vermessung abgebrochen.
Während der Eichung müssen die im vorgelegten Verzeichnis (§ 8 Absatz 4) auf-
geführten Vorräte, Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Mannschaften auf dem Schiffe sein.
Alle anderen Gegenstände einschließlich des Heizstoffes der Motoren sind zu entfernen.
Die Helmstange und das Steuerruder müssen eingehängt sein.
86.
Als Eichraum gilt der zwischen den Außenseiten der Schiffswandung liegende Raum,
welcher begrenzt wird:
1. nach oben von der Ebene der tiefsten Einsenkung (8 8),
2. nach unten von der Leerebene.
Diese ist bestimmt durch die Schwimmlage, welche das Schiff annimmt,
wenn es nichts anderes trägt, als
a) seine Bemannung, seine Ausrüstung und die nötigen Vorräte und Geräte
G 4 Abs. 8)
b) das Wasser, das aus dem Schiffsraume mit den gewöhnlichen Schöpf-
mitteln nicht zu entfernen ist.
Die Tragfähigkeit des Schiffes ist gleich dem Gewichte des durch den
Eichraum verdrängten Wassers.
§ 6.
Bei der Eichung der Schiffe werden die Ausdehnungen nach der Länge, der Breite
und der Höhe in Meter, Dezimeter und Zentimeter, die Flächeninhalte in Quadratmeter
und QOuadratdezimeter, die Rauminhalte in Kubikmeter und Kubikdezimeter, die Gewichte
in Tonnen und Tausendstel von Tonnen angegeben.
87.
Die Schiffe werden von außen vermessen.
88.
Die Grenze der Einsenkung, bis zu welcher ein Schiff beladen werden darf, wird von
der K. Kanalinspektion bestimmt. Die Unterkante der mindestens 26 em langen und 4 em
breiten Einsenkungsklammern oder Eichplatten entspricht der Höhe der zulässigen tiefsten
Eintauchung.
90“
II. Der zu
vermessende
Raum
(Eichraum).