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II Das gleiche gilt für die nicht als Beamte erklärten Staatsdienstanwärter und für die
sonstigen Personen, die, ohne als Beamte erklärt zu sein, mit den Verrichtungen von
Beamten ständig oder vorübergehend betraut sind (Art. 25 des Beamtengesetzes), sofern
ihre Entschädigung bei auswärtigen Dienstgeschäften nicht durch Vertrag besonders geregelt ist.
#l Auf die Beamten der Militärverwaltung und die Militärgeistlichen findet die Ver-
ordnung keine Anwendung.
§ 2.
1 Dienstgeschäfte sind auswärtige im Sinne dieser Verordnung, wenn sie von den
Beamten außerhalb ihres Wohnsitzes an Orten vorgenommen werden, die nicht zur Gemeinde-
markung ihres Dienstsitzes gehören, und wenn außerdem die Entfernung zwischen dem Orte
des Dienstsitzes und dem Orte der Geschäftsvornahme mindestens drei Kilometer beträgt.
II Wohnt der Beamte nicht am Orte seines Dienstsitzes und hat er das Dienstgeschäft
nicht von diesem Orte aus anzutreten, so ist die Entfernung zwischen dem Orte des Dienst-
sitzes und dem Orte der Geschäftsvornahme maßgebend, sofern sie geringer ist als die Ent-
fernung vom tatsächlichen Wohnorte.
III In keinem Falle dürfen höhere Kosten dadurch erwachsen, daß der Beamte seinen
Wohnsitz nicht an seinem Dienstsitze hat.
§ 3.
! Die besondere Entschädigung besteht
a) aus einer Aufwandsentschädigung, die sich in ein Taggeld und ein Ubernachtungs-
geld scheidet,
b) aus dem Ersatze der Reisekosten.
I! Die besondere Entschädigung wird gewährt ohne Rücksicht darauf, ob sie von der
Staatskasse oder von Parteien zu tragen ist.
8 4.
! An Stelle der Aufwandsentschädigung (Tag= und Ubernachtungsgelder) und des Reise-
kostenersatzes nach den Bestimmungen dieser Verordnung können in deren Grenzen durch
das zuständige Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
Pauschvergütungen gewährt werden.
II Neben der Pauschvergütung erhalten die Beamten die verordnungsmäßige Aufwands-
entschädigung und Reisekostenersatz nur dann, wenn sie an Orten außerhalb ihres Dienst-
bezirkes auswärtige Dienstgeschäfte vornehmen, die ihnen nach den Dienstvorschriften regel-
mäßig nicht obliegen, oder wenn es sich um ein auswärtiges Dienstgeschäft an Orten inner-
halb ihres Dienstbezirkes handelt, für das die Pauschvergütung nicht bestimmt ist.