Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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26. 
Ort der 1 Die Aufrechnungen sind vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen bei der Behörde 
Hureschun einzureichen, der der Beamte angehört und zwar tunlichst alsbald nach Abschluß des Dienst- 
aufrechnungen. geschäfts oder einer Reihe gleichartiger Dienstgeschäfte, längstens mit Ablauf des Kalenderjahrs. 
erin Die Vorstände der Behörden haben die Kostenaufrechnungen der ihnen unterstellten 
Prüfung. Beamten einzusehen und ihre etwaigen Erinnerungen beizufügen. 
Weiter- III Die Kostenaufrechnungen sind ohne Verzug der zur Revision und Festsetzung der Kosten 
beförderung. zuständigen Stelle zu übersenden. Die Aufrechnungen, die bei einer den Regierungen, 
Kammern des Innern oder Kammern der Forsten, untergeordneten Behörde eingereicht werden, 
sind der vorgesetzten Kammer des Innern oder Kammer der Forsten vorzulegen, von diesen 
in allen nicht rechnerischen Beziehungen zu würdigen und sodann mit oder ohne Erinnerung 
der Kammer der Finanzen zuzuleiten. Die bisherigen Bestimmungen, nach denen gewisse 
Arten von Kostenrechnungen nicht unmittelbar der Revisionsstelle, sondern einer anderen Be- 
hörde (z. B. in Strassachen dem Rentamte) zuzuleiten sind, bleiben bis auf weiteres in Kraft. 
26. 
Revision, ! Für die Zuständigkeit zur Revision, Festsetzung und Einweisung der Kostenaufrech- 
Festehung nungen, dann für ihre Belegung bleiben die seitherigen Vorschriften maßgebend. 
Einweisung II Revision und Festsetzung der Kostenaufrechnungen, die Einweisung und die Auszahlung 
der Kosten= der eingewiesenen Beträge haben ohne Verzug zu erfolgen. 
krnhaun. Ul Die Auszahlung der aufgerechneten Beträge vor der Einweisung durch die zuständige 
Auszahlung Stelle ist unzulässig. Hievon abweichende bisherige Ausnahmebestimmungen bleiben vorerst 
der 
aufgerechneten aufrecht erhalten. 
Kosten. IVei der Revision sind Beanstandungen formeller Natur tunlichst zu unterlassen, sach- 
liche Unrichtigkeiten und Mängel aber sorgfältig wahrzunehmen. Bei zu niedrigen Ansätzen 
sind die Beamten behufs Richtigstellung ihrer Aufrechnungen aufzuklären, sofern nicht wegen 
offensichtlichen Irrtums die sofortige Berichtigung durch die Revision angängig ist. Un- 
gebührliche Aufrechnungen sind abzustreichen. 
27. 
Beschwerden. Beschwerden sind bei der Revisionsstelle anzubringen. Hält diese die Beschwerde als 
zweifellos begründet, so hat sie selbst abzuhelfen; andernfalls hat sie die Beschwerde der zur 
Verbescheidung zuständigen Stelle mit gutachtlicher Außerung vorzulegen. 
28. 
Sonder- Als Sonderregelungen nach § 17 gelten die seitherigen Bestimmungen über die Ent- 
regelungen. schädigungen
	        
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