738 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
II. Der Begriff der offenbaren Unbilligkeit.
(Zu val. die Erläuterung a bis i in Bd. 1, 150, 151.)
1. Allgemeines.
(Erläuterungen in Bd. 2, 38ff.; 3, 20.)
2. Einzelfälle.
(Abschnitt a bis f in Bd. 2, 40ff.; 3, 21fsf.)
g) Vermischtes.
(Erläuterung a bis y in Bd. 2, 48; s bis 2c in Bd. 3, 26.)
1) JW. 17 33 Celle). Die Parteien betreiben zusammen ein Gemischtwarengeschäst
mit einem Umsatz von 150000 M. jährlich. Für den im Felde stehenden Antragsgegner
ist es von einschneidendster Bedeutung, ob dieses Geschäft mit Aktiven und Passiven antrag.
gemäß auf den Antragsteller übergeht. Auf der anderen Seite erfordert die Verteidigung
die Begründung einer Klage aus 142, 140, 133 HGB., bei welcher der Beklagte
sich gegen den Vorwurf vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung seiner Gesellschafts-
pflichten wehren muß, eingehende Kenntnis der die Klage veranlassenden Vorgänge. Es
kann nicht erwartet werden, daß ein Dritter derartige Kenntnisse hat und dem Kläger
nicht zugemutet werden, vom Felde aus seinen Vertreter mit der erforderlichen Genauigkeit
über alles Wissenswerte zu unterrichten, wenn er überhaupt bzw. in der Lage ist. Endlich
ist auch die Gefahr, die dem Antragsteller bei der Ausübung seiner Tätigkeit durch unbe-
gründete Eingriffe des Antragsgegners droht, nicht groß, da dieser im Felde ist, von dort
aus kelne dem Antragsteller ernstliche Hindernisse in den Weg legen kann und auch in den
kurzen Urlaubszeiten, die in Frage kommen können und in beschränklem Maße hierzu in
der Lage sein wird.
4) KGl. 16 96 (KG. XIX). Ein Vertreter ist bestellt, da die Klägerin nur Zahlung
längst fälliger Hypotheken zinsen aus dem Grundstücke begehrt und einen Anspruch darauf
hat, daß das Grundstück ordnungsmäßig verwaltet und die Einnahmen zur Befriedigung
der Hypothekengläubiger verwendet werden, die Bestellung eines Vertreiers für den
Kriegsteilnehmer daher zur Verhütung offenbarer Unbilligkeiten erforderlich erscheint.
3. Bek. zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile.
Vom 20. Januar 1916. (R#l. 47.)
Wortlaut in Bd. 2, 51, Begründung in Bd. 3, 32.
Literaturangaben in Bd. 2, 52; 3, 32.
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Inhaltskbersicht.
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 111 35. V. Ublehnung der Aussetzung wegen offenbaorer
II. Anwendung auf Ssterreicherd II1 35. Unbilligkeit 1I1 35.
III. Gestattet ist die Aussetzung III 32. 1 1. Allgemeines III 35.
1. Klageerhebung ist zulässig III 34. 2. Fälle der Bejahung offenbarer Unbilligkeir
-!
2. Keine entsprechende Anwendung der ## 5 111 35.
bis 9 K C Schch. III 34, IV 733. J. Fälle der Derneinung offenbarer Unbillig.
IV. voraussegung der Aussctzung III 32. keit 111 36.
JW. 17 116 Nr. 6 (München). Eine Vergleichung der Bestimmungen der Bek.
v. 20. Jan. 1916 mit dem Inhalt des Gesetzes v. 4. Aug. 1914 ergibt, daß der den Im-
mobilen durch die Bek. v. 20. Jan. 1916 gewährte Schutz sich nur auf das eigentlich streitige
Verfahren bis zur Entscheidung beschränkt, daß dagegen Vorschriften hinsichtlich
der Zwangsvollstreckung, wie sie in Is 5, 8 des Gesetzes v. 4. Aug. 1914 enthalten sind,
sehlen und offen bar mit Absicht unterlassen worden sind, weil zur Aussetzung der Zwangs-
vollstreckung gegen Immobile in der Regel keine zwingenden Gründe bestehen. Es ist