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Strafvollzugs für die Dauer von zwei Jahren, in welche jedoch die Zeit der
Einsperrung nicht eingerechnet wird, ausgewiesen werden.
. Personen, welche wegen einer im Gemeindebezirke verübten strafbaren Handlung
nach § 148 Abs. 1 Nr. 5 oder 7 oder § 149 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 der
Gewerbeordnung oder nach § 284 bis 286 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich oder als Veranstalter eines verbotenen Spieles nach § 360 Ziff. 14 dieses
Strafgesetzbuchs, desgleichen Personen, welche binnen Jahresfrist wiederholt wegen
einer im Gemeindebezirke verübten Zuwiderhandlung gegen die Art. 106 oder
155 des Polizeistrafgesetzbuchs oder § 153 der Gewerbeordnung verurteilt worden
sind, können in der Zeit von der Rechtskraft des Urteils bis zum Ablauf eines
Jahres nach Beendigung des Strafvollzugs für die Dauer von zwei Jahren, in
welche jedoch die Zeit der Einsperrung nicht eingerechnet wird, ausgewiesen
werden.
Weibspersonen, welche offenkundig mit ihrem Körper ein unzüchtiges Gewerbe
treiben und die Gelegenheit hiezu auf öffentlicher Straße aufsuchen, dann jene
Personen, welche offenkundig an dem Erträgnisse des unzüchtigen Gewerbes An-
teil haben, können für die Dauer von zwei Jahren aus der Gemeinde wegge-
wiesen werden.
Ist im Gemeindebezirke die öffentliche Sicherheit durch eine Handlung gestört
worden, zu deren Unterdrückung das Aufgebot der bewaffneten Macht erfolgte
oder gesetzlich zulässig war, so können Personen, welche an der Sicherheitsstörung
oder an den Vorbereitungen hierzu Teil genommen oder hierzu aufgefordert haben,
— unbeschadet der Strafverfolgung — für die Dauer eines Jahres aus der
Gemeinde weggewiesen werden.
Die Erlassung eines solchen Aufenthaltsverbots ist aber nur statthaft, so
lange die Ruhestörung dauert oder deren Wiederholung zu befürchten ist.
Ebenso können Personen, welche einer Beteiligung an den Ruhestörungen
dringend verdächtig sind, innerhalb desselben Zeitraums und für die gleiche Zeit-
dauer ausgewiesen werden, wenn sie weder ständigen Arbeitsverdienst noch aus-
reichende Unterhaltsmittel haben.
Sttudierende oder Zöglinge einer Unterrichtsanstalt, welche zur Strafe entlassen
worden oder ohne Vorwissen ihrer Eltern oder Vormünder ausgetreten sind, dann
entwichene oder entlassene Lehrlinge können binnen drei Monaten nach der Ent-
fernung von der Anstalt oder Lehre für die Dauer eines Jahres aus der Ge-
meinde weggewiesen werden, wenn die Familie, welcher sie angehören, nicht in
dieser Gemeinde ihren Wohnsitz hat.