Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 38. 599 
I1 Der Gemeindewaisenrat hat über die Erziehung der in Familien untergebrachten Minder- 
jährigen, auch wenn sie nicht unter Vormundschaft stehen, zu wachen und auf Erfordern 
der Distriktsverwaltungsbehörde Auskunft zu erteilen sowie dieser auch unaufgefordert etwaige 
Mängel anzuzeigen. 
III Der Gemeindewaisenrat kann zu diesem Zwecke die Mitwirkung der Waisenpflegerinnen 
in Anspruch nehmen. 
IV Die Distriktsverwaltungsbehörde ist befugt, für die in Familien untergebrachten Minder- 
jährigen zur Uberwachung der Erziehung und Pflege befondere Fürsorger zu bestellen. 
Hierzu können auch Frauen bestellt werden. Im übrigen kann als Fürsorger nur bestellt 
werden, wer zum Gemeindewaisenrate gewählt werden kann. Auf einen Minderjährigen, 
für den ein Fürsorger bestellt ist, erstreckt sich die Uberwachung des Gemeindewaisenrats 
nicht. Der Fürsorger hat der Distriktsverwaltungsbehörde und dem Vormundschaftsgericht 
auf Erfordern über das persönliche Ergehen und das Verhalten des Minderjährigen Aus- 
kunft zu erteilen. 
Art. 12. 
1 Für eine Anstalt, in der Minderjährige zum Zwecke der Fürsorgeerziehung unter- 
gebracht sind, kann von den Staatsministerien der Justiz und des Innern angeordnet 
werden, daß der Vorstand der Anstalt auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgerichte zum 
Vormunde für die in der Anstalt zum Zwecke der Fürsorgeerziehung untergebrachten Minder- 
jährigen bestellt wird oder daß ihm auf seinen Antrag einzelne Rechte und Pflichten eines 
Vormundes übertragen werden. Die Befugnis des Vormundschaftsgerichts, einen anderen 
Vormund zu bestellen oder, sofern dem Anstaltsvorstande nur einzelne Rechte und Pflichten 
eines Vormundes zustehen, diese dem Vormunde zu übertragen, bleibt unberührt. 
II Der Vorstand behält die Rechte und Pflichten eines Vormundes auch nach der Ent- 
lassung aus der Anstalt oder der Beendigung der Erziehung oder Verpflegung bis zur Voll- 
jährigkeit des Minderjährigen. — 
mDemBorstandestehendieuachdem§1852Abs.2desBürgerlichanesetzbucl)·s 
zulässigen Befreiungen zu. Ein Gegenvormund ist nicht zu bestellen. 
I' Das Vormundschaftsgericht hat den Vormund auf seinen Antrag als Vormund zu 
entlassen und, sofern ihm nur einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes übertragen 
sind, ihn von diesen zu entbinden. 
Art. 13. 
1 Die Kosten der Fürsorgeerziehung sind vorläufig von dem Ortsarmenverbande zu be- 
streiten, in dem der Minderjährige den Unterstützungswohnsitz hat, und, wenn er in Bayern 
keinen Unterstützungswohnsitz hat, von dem Landarmenverband, in dem die zuständige Distrikts- 
verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
	        
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