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Entscheidung der Distriktsverwaltungsbehörde ab, so hat der Armenverband dem in! Anspruch
Genommenen seine Leistungen oder Mehrleistungen und die Kosten des Rechtsstreits, soweit
sie nicht diesem selbst auferlegt sind, zu ersetzen; im Weigerungsfalle ist er hierzu staats-
aufsichtlich anzuhalten. Der Armenverband kann nach Maßgabe des Art. 13 Abs. III
Ersatz beanspruchen.
Art. 16.
Die den Armenverbänden sowie dem Staate durch die Fürsorgeerziehung Minderjähriger
erwachsenden Kosten gelten in keiner Hinsicht als Armenunterstützungen.
Art. 17.
1 Soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes vorgeschrieben ist, sind für die Zuständigkeit
und das Verfahren in Angelegenheiten der Fürsorgeerziehung die allgemeinen gesetzlichen Vor-
schriften, insbesondere für die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte die für Vor-
mundschaftssachen geltenden Vorschriften maßgebend.
I Die örtliche Zuständigkeit der Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Orte,
der die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts begründet. In München ist der Stadt-
magistrat zuständig.
Ul Das gerichtliche Verfahren und die Verhandlungen der Verwaltungsbehörden in An-
gelegenheiten der Fürsorgeerziehung sind kostenfrei. Die baren Auslagen werden vom Staate
bestritten. Die durch unbegründete Anträge und Einwendungen verursachten Kosten können
den Beteiligten überbürdet werden.
IV Die im Art. 4 Abs. III bezeichneten Personen können im Falle ihrer Vernehmung
vor Gericht Ersatz ihrer Auslagen nach den für Zeugen geltenden Vorschriften vom Staate
verlangen.
Art. 18.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer einen
zur Fürsorgeerziehung in einer Familie oder in einer Anstalt untergebrachten Minderjährigen
unbefugt entfernt oder zur Entfernung verleitet.
Art. 19.
! Vorstehender Artikel findet auch bei Unterbringung von Minderjährigen auf Grund
des § 56 und des § 362 Abs. 3 Satz 2 des Reichsstrafgesetzbuchs Anwendung.
I1. Im übrigen sind für solche Fälle die zum Vollzuge dieser Bestimmungen erlassenen
oder künftig zu erlassenden Ministerialvorschriften maßgebend. Die Kosten der Unterbringung
trägt in diesen Fällen die Staatskasse.