Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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eseh= und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 41. 
München, den 10. Angust 1915. 
  
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 4. August 1915 zum Vollzuge des Armengesetzes. 
  
  
Nr. 5703 a 38. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Armengesetzes. 
K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Armengesetzes vom 21. August 1914 (GVBl. S. 551) wird die 
nachstehende Anweisung erteilt. 
Zusammengeheftete Sonderabdrucke des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz, des 
Armengesetzes und der Vollzugsanweisung können zum Preise von 30 Pfennig durch die 
K. Postanstalten bezogen werden. 
Die neue Armengesetzgebung tritt am 1. Januar 1916 in Kraft; soweit sich die Vor- 
schriften des Armengesetzes auf die geschäftliche Durchführung von Vollzugsmaßnahmen beziehen, 
sind sie bereits anwendbar geworden (Kais. Verordnung vom 4. April 1915, Re#l. S. 221, 
Armengesetz Art. 103 Abs. I). Es ist nach Möglichkeit dahin zu wirken, daß der Übergang 
zum neuen Rechte ohne Schwierigkeit vor sich geht und daß der Vollzug der neuen Gesetz- 
gebung in die richtigen Bahnen gelenkt wird. Besprechungen der Bezirksämter mit den 
Gemeinde= und Armenratsvorständen sowie mit den Gemeindeschreibern werden zur Erreichung 
dieses Zieles wesentlich beitragen. 
München, den 4. August 1915. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Hreunig. 
104
	        
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