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Ob für die Mitglieder des Armenrats, die durch Wahl berufen werden, Ersatzleute
gewählt werden sollen (Art. 25 Abs. III), liegt im Ermessen des Wahlkörpers, d. i. in
Gemeinden mit städtischer Verfassung der vereinigten Magistratsmitglieder und Gemeinde-
bevollmächtigten, in den übrigen Gemeinden der Gemeindeverwaltung. Sind keine Ersatzleute
gewählt oder keine mehr vorhanden, so ist bei der Ersetzung von Abgängen nach Art. 25
Abs. II zu verfahren.
§ 24.
1 Die Anzeige des Ergebnisses der Bildung des Armenrats (Art. 26 Abs. IV) erfolgt
durch dessen Vorstand. Dabei ist die Zusammensetzung des Armenrats nach seinen einzelnen
Bestandteilen (Art. 22) ersichtlich zu machen. Auch die Namen der Ersatzleute sind anzu-
zeigen, wo solche gewählt worden sind.
Abs. 1 gilt entsprechend auch für Anderungen im Mitgliederstande.
III Die Aufsichtsbehörden werden darüber wachen, daß die Armenräte ordnungsmäßig zu-
sammengesetzt sind.
§ 25.
Die Aufstellung von Armenpflegern und die Einteilung der Gemeinden in Armenbezirke
ist zwar nur den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern zur Pflicht gemacht (Art. 27
Abs. I); diese Maßnahmen empfehlen sich aber auch in anderen Gemeinden überall da, wo
die Mitglieder des Armenrats selbst nicht mehr in der Lage sind, die Verhältnisse der Hilfs-
bedürftigen genau zu erkennen oder zu erforschen und die Hilfsbedürftigen dauernd zu beobachten.
Da der Armenpfleger das unmittelbare Organ der öffentlichen Armenpflege ist, von seiner
Tätigkeit daher deren Erfolg in erster Linie abhängt, so ist auf die Wahl geeigneter Personen
besonderes Gewicht zu legen.
§ 26.
1 Die Bezirkspflegeausschüsse (Art. 27 Abs. II) sind entweder nur begutachtende oder —
im Falle des Art. 33 — auch beschließende Einrichtungen des Armenbezirkes, zu dem sie
gehören. Da der Vorstand des Bezirkspflegeausschusses Mitglied des Armenrats sein muß,
so sollen die Armenbezirke nicht so klein sein, daß dadurch eine unverhältnismäßige Vermehrung
der Mitglieder des Armenrats eintreten würde. In großen Städten können, wo das Be-
dürfnis es erheischt, die Armenbezirke in Unterabteilungen zerlegt werden. Deren Ver-
tretungen kommt jedoch die Eigenschaft von beschließenden Einrichtungen (Art. 33) nicht zu.
II Der Armenrat bestimmt, wieviele Armenpfleger und Armenpflegerinnen (vgl. Art. 27
Abs. II Satz 2) dem Bezirkspflegeausschuß anzugehören haben. Damit auch die Bezirks-
pflegeausschüsse die notwendige Fühlung mit der privaten Armenpflege behalten, ist es ange-
zeigt, daß sich unter den Armenpflegern Vertreter der privaten Wohltätigkeitseinrichtungen befinden.
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Zu Art. 27.