Nr. 41. 627
Art. 87, 107, 131, 134, 145 der rechtsrheinischen, 78 Abs. X der pfälzischen Gemeinde-
ordnung. Die Erlassung weiterer Vorschriften über das Kassen- und Rechnungswesen der
Ortsarmenverbände sowie über die Erstattung von Übersichtsanzeigen über die Geschäfts-
führung (Art. 40 Abs. VI) bleibt vorbehalten.
§ 35. Zu Art. 41.
Gehört ein ausmärkischer Bezirk mehreren Eigentümern, so hat diesen die Aussichts-
behörde zur Vereinbarung über die Ausübung der Armenpflege und über die Aufbringung
der Kosten eine Frist zu setzen. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so trifft die
Aufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen nach billigem Ermessen. Sie kann dabei
beispielsweise die Gesamtheit der in Betracht kommenden direkten Steuern zugrunde legen
oder die Löhne berücksichtigen, die in einem industriellen Unternehmen gezahlt werden,
das sich im ausmärkischen Bezirke befindet.
8 36. Zu
1 Das Zustandekommen der Satzung des. Gesamtarmenverbandes (Art. 42, 43) durch zu..
freie Vereinbarung der Verbandsgemeinden haben die Aufsichtsbehörden tunlichst zu fördern.
Ist eine Vereinbarung nicht zu erzielen, so sind die Verhandlungen der Regierung, Kammer
des Innern, vorzulegen, wenn diese nicht ohnehin mit der Sache bereits befaßt ist.
I11 Ein Muster für die Satzung enthält Beilage 2. Se
§ 37. C. Land-
armen--
1 Die Eigenschaft und damit die Rechte und Pflichten eines Landarmenverbandes (Art. 47) verbände.
erhält jede Kreisgemeinde mit dem Inkrafttreten des UWWG. und des Armengesetzes von Zu Art. 47.48.
selbst, ohne daß es einer besonderen Verwaltungshandlung bedarf.
II Soweit das Gesetz für Landarmenverbände nichts besonderes bestimmt, gelten für sie
die Vorschriften über die Kreisgemeinden.
III! Die Landarmenverbände haben ihren Sitz am Sitze der Kreisregierungen und führen
die Bezeichnung „Landarmenverband N (Oberbayern, Niederbayern usw.)“. Sie führen ein
Dienstsiegel, das den von einem Lorbeer= und einem Palmzweig umkränzten bayerischen Rauten-
schild mit der Königskrone und als Umschrift den Namen des Landarmenverbandes trägt.
§ 38. Zu
Der Vorstand des Landarmenrats und sein Stellvertreter (Art. 50 Abs. J, II) werden Art. 19-55.
den Beamten der Regierung, Kammer des Innern, entnommen; sie bleiben in dieser Eigen-
schaft Beamte der Regierung.