Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 41. 635 
§§ 185—200 (Beleidigung), 
§ 246 (Unterschlagung), 
§8§ 303, 304 (Sachbeschädigung), 
§§ 263, 264 (Betrug). . 
II Außerdem sind für die öffentliche Armenpflege aus § 361 von Bedeutung: 
Ziff. 5 (Notwendigkeit fremder Hilfe wegen Spieles, Trunkes oder Müßiggangs), 
Ziff. 7 (Arbeitsscheu), 
Ziff. 8 (Nichtbefolgen eines Unterkommensauftrags), 
Ziff. 10 (Vernachlässigung der Unterhaltspflicht), 
bei Ziff. 5, 7, 8 mit der Möglichkeit der Überweisung an die Landespolizeibehörde (8 362). 
§ 67. 
Diese Vollzugsanweisung tritt gleichzeitig mit dem Armengesetz in Kraft. 
§ 68. 
1 Mit dem Gesetz über die öffentliche Armen= und Krankenpflege (vergl. Art. 89 Ziff. 1) 
treten auch alle nicht gesetzlichen Vorschriften außer Kraft, die mit dem neuen Rechte nicht 
mehr vereinbar sind oder durch gegenwärtige Vollzugsanweisung ersetzt werden. 
I1. In Kraft bleiben mit entsprechender Geltung neben den Ministerialentschließungen, die 
bereits oben in S 33 und § 50 erwähnt worden sind, insbesondere die Entschließung des 
Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Außern vom 7. Mai 1891 über 
Fahrpreisermäßigung bei Reisen mittelloser Kranker nach und von öffentlichen Heilanstalten 
(M1l. S. 182), die Entschließung der Staatsministerien der Justiz, des Innern und der 
Finanzen vom 29. Mai 1906 über die Gebühreufreiheit der Armenpflege (M2l. S. 295), 
die Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 28. August 1909 über den 
Postverkehr der Gemeinden (MW# l. S. 778). 
Schluß- 
vorschriften.
	        
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