Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 41. 645 
Beilage 2. 
(Zus 36.) 
Gatzung des Gesamtarmenverbandes J. 
§ 1. 
Die Gemeinden N., O., P. bilden unter dem Namen „Gesamtarmenverband N.“ einen 
gemeinsamen Ortsarmenverband mit dem Sitze der Verwaltung in N. (Dienstsitz des Vorstandes.) 
§ 2. 
Der Gesamtarmenverband übernimmt für die Gemeinden, die ihn bilden, alle gesetz- 
lichen Rechte und Pflichten des Ortsarmenverbandes. (Jede Gemeinde bleibt jedoch verpflichtet, 
den Hilfsbedürftigen, die sich im Armenbezirk aufhalten, das nötige Obdach zu gewähren.) 
#3. 
Die Verwaltung des Gesamtarmenverbandes führt der Gesamtarmenrat. Die Zahl 
der Personen, welche die Verbandsgemeinden in den Gesamtarmenrat abordnen und wählen 
(Armengesetz Art. 22 Abs. I, II, 25 Abs. U), wird festgesetzt für: 
N. auf X und y, 
O. auf X'’ und y', 
P. auf X'' und y''8 
* 
Für die Aufbringung und Verteilung der Kosten gilt Art. 46 des Armengesetzes (mit 
dem Abmaße, daß usw.). Die Verbandsgemeinden haben die von dem Gesamtarmenrate 
nach dem jeweiligen Bedarfe festgesetzten Vorschüsse an die Gesamtarmenkasse zu entrichten. 
Den Mitgliedern des Gesamtarmenrats, die nicht am Sitze der Verwaltung wohnen, 
werden ihre Auslagen (auf Antrag) ersetzt. 
§ 5. 
In dringenden Fällen kann in den Gemeinden außerhalb des Dienstsitzes des Vor- 
standes der Bürgermeister den Hilfsbedürftigen die unverschiebliche Unterstützung unmittelbar 
gewähren; er hat aber dem Vorstande hiervon ungesäumt Kenntnis zu geben. 
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