Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

ꝛr. 42. 653 
2. an deutschen Universitäten, technischen Hochschulen oder Forstakademien ein 
3⅛ jähriges Studium aller Fächer der Zwischen= und Schlußprüfung zurück- 
gelegt und dabei die beiden letzten vollen Semester an der Universität 
München verbracht haben, 
3. die Prüfung aus sämtlichen Zwischenprüfungsfächern an den in Ziffer 2 
bezeichneten Bildungsstätten mit Erfolg abgelegt haben. 
III. Bei Ablegung dieser Prüfungen (1 und II) können Teile der Prüfungsgegenstände, 
soweit sie sich ausschließlich auf die Bayerische Landesgesetzgebung beziehen, von der 
Prüfung ausgenommen werden. 
IV. Das Bestehen dieser Prüfungen (1 und II) verleiht keinen Anspruch auf Zulassung 
zum bayerischen Staatsforstverwaltungsdienst oder zur bayerischen Staatsprüfung. 
§ 13 erhält die Fassung: 
§ 13. 
Außerdem können Studierende und Hörer der Universität München, die eine Anstellung 
im bayerischen Staatsforstverwaltungsdienste nicht anstreben, sich in einzelnen selbstge- 
wählten Fächern prüfen lassen, wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie über die gewählten 
Prüfungsgegenstände an der Universität München Vorlesungen regelmäßig gehört, an den 
etwa damit verbundenen praktischen Ubungen teilgenommen und den treffenden Teilbetrag der 
Prüfungsgebühr (§ 6 Ml) entrichtet haben. 
Leutstetten, den 2. August 1915. 
Ludwig. 
v. Sreunig. Dr. v. Kuilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Stenglein. 
110“
	        
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