Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Jede hierin sich ergebende Veränderung sowie die Eröffnung eines neuen nicht gewerbs- 
mäßig betriebenen Arbeitsnachweises ist binnen 3 Tagen in gleicher Weise anzuzeigen. 
Drei Abschriften der Anzeigen sind gleichzeitig der Distriktspolizeibehörde (in München 
der Polizeidirektion) vorzulegen, die je eine Abschrift dem K. Statistischen Landesamt und 
dem gemeindlichen Arbeitsamt einsendet. 
Abs. 1 und 2 finden auch auf die gemeindlichen Arbeitsämter Anwendung. 
§ 2. 
Mit der Anzeige sind die für den Arbeitsnachweis etwa vorhandenen Satzungen, Ge- 
schäftsordnungen, Gebührentarife und sonstigen für die Errichtung und den Betrieb maßgebenden 
Bestimmungen einschließlich der Formblätter für die Geschäftsbücher, Verzeichnisse und Mit- 
teilungen, in der Folge auch die hierin vorgenommenen Anderungen, in je zwei Ausferti- 
gungen der Distriktspolizeibehörde einzureichen. Diese teilt eine Ausfertigung dem gemeind- 
lichen Arbeitsamt mit. 
Leiter und Angestellte. 
§ 3. 
Jeder nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweis hat einen Geschäftsleiter zu bestellen, 
der für die Erfüllung dieser Vorschriften verantwortlich ist. Für bestimmte Geschäfte kann 
ein besonderer Angestellter des Nachweises als verantwortlich bezeichnet werden. 
§ 3. des Stellenvermittlergesetzes findet auf die Leiter und Angestellten des Arbeitsnach- 
weises entsprechende Anwendung. 
Ausnahmen von der Bestimmung in § 3 Abs. 1 des Stellenvermittlergesetzes können 
von der Distriktspolizeibehörde in widerruflicher Weise bewilligt werden. 
Bezeichnung. 
§ 4. 
Der Bezeichnung „Arbeitsnachweis“ oder „Stellennachweis“ ist ein den Träger des 
Nachweises kennzeichnender Zusatz anzufügen. Die Berufe, für die Stellen vermittelt werden, 
können beigefügt werden. 
Jede andere oder weitere Bezeichnung ist verboten. 
Betriebsräume. 
§ 5. 
Der Stellen= oder Arbeitsnachweis darf nicht in Ränmen betrieben werden, in denen 
ein Gewerbe ausgeübt wird; auch darf der Zugang zu den Betriebsräumen des Nachweises 
nicht durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird.
	        
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