Nr. 44. 663
Ausnahmen können von der Distriktspolizeibehörde in widerruflicher Weise bewilligt
werden.
Die Distriktspolizeibehörde kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in denen oder in
deren unmittelbarer Nähe eine Gast= oder Schankwirtschaft oder eine Kleinhandlung mit
geistigen Getränken sich befindet, verbieten.
Vermittlungstätigkeit.
86.
Anzeigen, die in bayerischen Zeitungen erscheinen, dann Anschläge, Geschäftsempfehlungen
u. dgl. müssen von allen nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweisen, und zwar auch solchen,
die ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, mit der genauen Angabe der Bezeichnung (8 4)
und der Geschäftsräume versehen sein.
§ 7.
§ 17 Ziff. 2—8 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, Stellenvermittler be-
treffend (G Bl. S. 924), finden auf die Arbeitsnachweise entsprechende Anwendung.
88.
Nachweise, welche für weibliche Personen Stellen im Auslande vermitteln, haben der
Distriktspolizeibehörde ein Verzeichnis der Namen dieser Personen und der ihnen vermittelten
Stellen nach näherer Anordnung regelmäßig vorzulegen.
89.
Den Nachweisen ist verboten, andere als die von ihnen angegebenen und der Distrikts—
polizeibehörde zu bezeichnenden Stellen zu vermitteln.
8 10.
Die Arbeitsnachweise, mit Ausnahme der im nachstehenden Absatz 2 genannten, haben
am Dienstag und Freitag jeder Woche die Zahl derjenigen Arbeitsgesuche und offenen
Stellen, die bis zum Zeitpunkte der Meldung nicht erledigt werden konnten und voraus-
sichtlich bis zum Erscheinen des Arbeitsmarktanzeigers nicht erledigt werden können, mit ge-
nauer Angabe der Berufsart (Spezialberufe) unmittelbar an das Kaiserliche Statistische
Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin zu melden, das die Vordrucke hierzu kostenlos
zur Verfügung stellt. Die Meldekarten (Postkarten) sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie
beim Kaiserlichen Statistischen Amt jeden Donnerstag und Montag mit der ersten Post
eintreffen.