Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 44. 665 
Die Distriktspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit den eben genannten Amtern 
die Nachweise von der Verpflichtung zur Einsendung der Monatsberichte in widerruflicher 
Weise befreien. 
Pflichten gegen die Polizeibehörde. 
§ 13. 
Die Nachweise sind verpflichtet, der Polizeibehörde jede auf den Betrieb bezügliche 
Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. 
Sie haben nach näherer Anordnung der Polizeibehörde Anschläge, die sich auf Stellen 
im Ausland beziehen, in ihren Geschäftsräumen anzubringen, ferner Personen, die Stellen 
im Ausland suchen, die von der Polizeibehörde für solche Fälle vorgeschriebenen Aufschlüsse 
zu erteilen. 
Aushang der Vorschriften. 
8 14. 
In den Betriebsräumen des Nachweises sind an einer in die Augen fallenden, leicht 
zugänglichen Stelle die gegenwärtigen Vorschriften, die in den 883, 7 und 11 angeführten 
Bestimmungen, sowie die Gebührenordnung in deutlichem Druck auszuhängen. 
Untersagung des Betriebes. 
8 15. 
Zuständig zur Untersagung des Betriebes eines Nachweises nach § 17 des Stellen- 
vermittlergesetzes ist die Distriktspolizeibehörde des Sitzes des Nachweises oder seiner Neben- 
stelle, in München die Polizeidirektn. 
Schlußbestimmungen. 
§ 16. 
Die Vorschriften treten sofort in Kraft. 
Die Bekanntmachungen vom 26. September 1914 (GVBl. Seite 607), 12. De- 
zember 1914 (Kriegsbeilage zum MAl. S. 432), 25. März und 8. Juni 1915 („Staats- 
anzeiger“ Nr. 79 und 133), betreffend Stellen= und Arbeitsnachweise, sind hiermit aufge- 
hoben, ebenso die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1910 (MA l. S. 1027, soweit 
sie sich auf die nicht gewerbsmäßigen Stellen= und Arbeitsnachweise bezieht. 
Die in einzelnen Fällen gewährten Befreiungen von Bestimmungen der Bekannt- 
machungen über Stellen= und Arbeitsnachweise bemessen sich nach den den Distriktspolizei- 
behörden zugegangenen besonderen Entschließungen. 
München, den 7. August 1915. 
Dr. Graf v. ertling. Dr. Frhr. v. Soden- Fraunhofen. 
113
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.