Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

  
esttz und Verudunzsuat 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 49. 
München, den 13. September 1915. 
Inhalt: 
Rönigliche Verordnung vom 10. September 1915, die Anderung der Landesgebührenordnung für die Gerichts- 
vollzicher und der Gerichtsvollzieherordnung betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
  
  
  
Nr. 28992. 
Königliche Verordnung, die Anderung der Landesgebührenordnung für die Gerichtsvollzieher 
und der Gerichtsvollzieherordnung betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, die Landesgebührenordnung für die Gerichtsvollzieher vom 
16. Dezember 1899 und die Gerichtsvollzieherordnung vom 16. Dezember 1899 zu ändern, 
wie folgt: 
1. Dem § 5 der Landesgebührenordnung wird als zweiter Absatz beigefügt: 
Die Gebühr für Ermittelungen zur Feststellung der Mieter und Pächter 
eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren beträgt 1 —+X für jedes 
Miet= oder Pachtverhältnis, auf das sich die Ermittelungen erstrecken. 
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