Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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2. Der § 21 der Gerichtsvollzieherordnung erhält folgende Fassung: 
Die Gerichtsvollzieher und, falls bei einem Amtsgerichte mehrere Gerichts- 
vollzieher aufgestellt sind, die Gerichtsvollzieherei erhält von den im Geschäftsjahr 
eingehenden Gebühren für Zwangsvollstreckungen, für Ermittelungen zur Fest- 
stellung der Mieter und Pächter eines Grundstücks im Zwangsversteigerungs- 
verfahren, für Wechselproteste und Scheckproteste und für die im § 11 bezeichneten 
Geschäfte einen Anteil. « 
Leutstetten, den 10. September 1915. 
Ludwig. 
v. Thelemann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
statt dessen 
Ministerialrat Schmitt. 
  
  
Auszug aus der Adels-Matrikel des am 8. September 1915 der Generalmajor 
fönigreichs. und Kommandeur der K. 8. Infanterie-Brigade 
Karl Ritter von Riedl für seine Person 
· als Ritter des Militär-Max-Josephordens bei 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: der Ritterklasse Lit. R, Fol. 81.
	        
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