Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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deren Fehlen die weibliche Nachkommenschaft der zweiten Tochter des Stifters: Hertha zur 
Nachfolge in das Fideikommiß gelangen. Der männliche Abkömmling hätte in diesem Falle 
den Namen „Thüngen“ seinem eigenen nachzusetzen. 
Ist auch von der Tochter Hertha keine weibliche Nachkommenschaft vorhanden, die nach 
obigen Bestimmungen in die Nachfolge eintreten könnte, dann soll der Fideikommißgrundbesitz 
in der Steuergemeinde Zeitlofs als Stiftung unter dem Namen „Freiherr Karl von Thüngen'sche 
Stiftung“ an die politische Gemeinde Zeitlofs und der Fideikommißgrundbesitz mit Rechten 
in den Steuergemeinden Roßbach, Weißenbach und Burgsinn als Stiftung unter dem gleichen 
Namen an die politische Gemeinde Roßbach, Bezirksamts Brückenau, übergehen. Die etwa 
im Fideikommiß vorhandenen Wertpapiere gehen bei dessen Erlöschen an die stiftungsberech- 
tigten Gemeinden Zeitlofs und Roßbach mit je zur Hälfte über. 
Der Freiherrlich von Thüngen'schen Gesamtherrschaft Lutz'scher Linie und nach deren 
Aussterben der Andreas'schen Linie wird das Recht eingeräumt, diejenigen Besitzungen mit 
Ausnahme der Häuser und des Hauptstockes der Waldungen in Burgsinn, welche sie zur 
Arrondierung des Familienbesitzes zu erwerben wünscht, gegen Vergütung des halben Schätzungs- 
wertes von der treffenden Gemeinde zu erwerben. 
IV. Fideikommißvermehrung. 
Ein Viertel des Reinertrages des Fideikommisses nach Abzug aller Kosten und Lasten 
soll zur Vermehrung des Fideikommißvermögens verwendet und womöglich in Grundbesitz 
anstoßend an den bereits vorhandenen Grundbesitz in den Steuergemeinden Roßbach, Zeitlofs 
und Burgsinn oder auch in mündelsicheren Wertpapieren angelegt werden. Diese Beschränkung 
soll jeden nachfolgenden Fideikommißbesitzer treffen (§ 45 des Fideikommiß-Ediktes). 
Dem Fideikommiß-Inhaber ist namentlich zur Pflicht gemacht, die Fideikommißgüter 
in gutem Stande zu erhalten und hierauf den Fleiß eines guten Hausvaters zu verwenden, 
insonderheit den Ertrag der Acker und Wiesen möglichst zu erhöhen, die Häuser stets in 
gutem baulichen Zustand zu erhalten und die Waldungen nach einem von Sachverständigen 
aufzustellenden Wirtschaftsplan zu bewirtschaften und pfleglich zu behandeln (§§ 43 und 44 
des Fideikommiß-Ediktes). 
Die Familienfideikommißstiftung wurde von dem Oberlandesgerichte Bamberg nach 
Durchführung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 29 des Fideikommißediktes durch Beschluß 
vom 5. Oktober 1915 mit Vorbehalt der Rechte der Noterben auf den Pflichtteil bestätigt. 
Auch wurde angeordnet, daß das Fideikommiß in die Matrikel einzutragen und im Gesetz- 
und Verordnungsblatte zu veröffentlichen ist. 
Bamberg, den 15. Oktober 1915. 
K. Oberlandesgericht Samberg. 
Der K. Präsident: v. Marth.
	        
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