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deren Fehlen die weibliche Nachkommenschaft der zweiten Tochter des Stifters: Hertha zur
Nachfolge in das Fideikommiß gelangen. Der männliche Abkömmling hätte in diesem Falle
den Namen „Thüngen“ seinem eigenen nachzusetzen.
Ist auch von der Tochter Hertha keine weibliche Nachkommenschaft vorhanden, die nach
obigen Bestimmungen in die Nachfolge eintreten könnte, dann soll der Fideikommißgrundbesitz
in der Steuergemeinde Zeitlofs als Stiftung unter dem Namen „Freiherr Karl von Thüngen'sche
Stiftung“ an die politische Gemeinde Zeitlofs und der Fideikommißgrundbesitz mit Rechten
in den Steuergemeinden Roßbach, Weißenbach und Burgsinn als Stiftung unter dem gleichen
Namen an die politische Gemeinde Roßbach, Bezirksamts Brückenau, übergehen. Die etwa
im Fideikommiß vorhandenen Wertpapiere gehen bei dessen Erlöschen an die stiftungsberech-
tigten Gemeinden Zeitlofs und Roßbach mit je zur Hälfte über.
Der Freiherrlich von Thüngen'schen Gesamtherrschaft Lutz'scher Linie und nach deren
Aussterben der Andreas'schen Linie wird das Recht eingeräumt, diejenigen Besitzungen mit
Ausnahme der Häuser und des Hauptstockes der Waldungen in Burgsinn, welche sie zur
Arrondierung des Familienbesitzes zu erwerben wünscht, gegen Vergütung des halben Schätzungs-
wertes von der treffenden Gemeinde zu erwerben.
IV. Fideikommißvermehrung.
Ein Viertel des Reinertrages des Fideikommisses nach Abzug aller Kosten und Lasten
soll zur Vermehrung des Fideikommißvermögens verwendet und womöglich in Grundbesitz
anstoßend an den bereits vorhandenen Grundbesitz in den Steuergemeinden Roßbach, Zeitlofs
und Burgsinn oder auch in mündelsicheren Wertpapieren angelegt werden. Diese Beschränkung
soll jeden nachfolgenden Fideikommißbesitzer treffen (§ 45 des Fideikommiß-Ediktes).
Dem Fideikommiß-Inhaber ist namentlich zur Pflicht gemacht, die Fideikommißgüter
in gutem Stande zu erhalten und hierauf den Fleiß eines guten Hausvaters zu verwenden,
insonderheit den Ertrag der Acker und Wiesen möglichst zu erhöhen, die Häuser stets in
gutem baulichen Zustand zu erhalten und die Waldungen nach einem von Sachverständigen
aufzustellenden Wirtschaftsplan zu bewirtschaften und pfleglich zu behandeln (§§ 43 und 44
des Fideikommiß-Ediktes).
Die Familienfideikommißstiftung wurde von dem Oberlandesgerichte Bamberg nach
Durchführung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 29 des Fideikommißediktes durch Beschluß
vom 5. Oktober 1915 mit Vorbehalt der Rechte der Noterben auf den Pflichtteil bestätigt.
Auch wurde angeordnet, daß das Fideikommiß in die Matrikel einzutragen und im Gesetz-
und Verordnungsblatte zu veröffentlichen ist.
Bamberg, den 15. Oktober 1915.
K. Oberlandesgericht Samberg.
Der K. Präsident: v. Marth.