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Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1915.“)
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des
Innern, der Oberpfalz und von Regensburg dem Oberlandesgerichte Nürnberg gegenüber erhobenen
Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den von dem Kaufmann Ottmar Tröger in
Amberg gegen die Stadtgemeinde Amberg erhobenen Anspruch auf Erstattung von Fleisch-
beschaugebühren.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des
Innern, der Oberpfalz und von Regensburg dem Oberlandesgerichte Nürnberg gegenüber
erhobenen Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den von dem Kaufmann Ottmar
Tröger in Amberg gegen die Stadtgemeinde Amberg erhobenen Auspruch auf Er-
stattung von Fleischbeschangebühren:
Zuständig sind die Verwaltungsbehörden.
Gründe.
Für den Betrieb des Schlachtviehhofs in Amberg, dessen Errichtung durch die Gemeinde
erfolgte, wurden ortspolizeiliche Vorschriften erlassen, die von der Regierung der Oberpfalz
und von Regensburg für vollziehbar erklärt und am 20. Mai 1906 öffentlich bekannt
gegeben wurden. Den Vorschriften über die Benützung des Schlachtviehhofs ist eine von
dem Stadtmagistrat unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten beschlossene Gebühren-
ordnung beigefügt, in der unter anderem auch die zu entrichtenden Fleischbeschaugebühren
festgesetzt sind. Die der Gebührenordnung angefügten Sicherungs= und Kontrollvorschriften
wurden durch ortspolizeiliche Vorschriften vom 7. Oktober 1908 ergänzt. Durch die
Beschlüsse der beiden Gemeindekollegien vom 15. November und vom 17. Dezember 1909
wurde ferner der § 3 der Gebührenordnung hinsichtlich der Beschaugebühren unter anderem
dahin geändert, daß die Gebühr für jede im Schlachtviehhofe vorzunehmende Beschau des
von auswärts in rohem Zustand eingeführten Fleisches oder Fleischbestandteils und Fleisch-
fabrikats vom halben Kilogramm zwei Pfennige beträgt. Die wegen Vornahme der Fleisch-
beschau durch die übereinstimmenden Beschlüsse des Stadtmagistrats Amberg vom 18. November
1904 und 10. Februar 1905 sowie der Gemeindebevollmächtigten vom 30. November 1904
und 8. Febrnar 1905 unter Berufung auf Artikel 3 Abs. 1 Ziffer 1, Artikel 74, 75
und 145 Ziffer 2 des Polizeistrafgesetzbuchs, S 20 Abs. 2, § 24 des Reichsgesetzes vom
3. Juni 1900 über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau erlassenen und durch die Regierungs-
*) Ausgegeben zu München, den 3. August 1915.
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