Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1915.“) 
  
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des 
Innern, der Oberpfalz und von Regensburg dem Oberlandesgerichte Nürnberg gegenüber erhobenen 
Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den von dem Kaufmann Ottmar Tröger in 
Amberg gegen die Stadtgemeinde Amberg erhobenen Anspruch auf Erstattung von Fleisch- 
beschaugebühren. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des 
Innern, der Oberpfalz und von Regensburg dem Oberlandesgerichte Nürnberg gegenüber 
erhobenen Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den von dem Kaufmann Ottmar 
Tröger in Amberg gegen die Stadtgemeinde Amberg erhobenen Auspruch auf Er- 
stattung von Fleischbeschangebühren: 
Zuständig sind die Verwaltungsbehörden. 
Gründe. 
Für den Betrieb des Schlachtviehhofs in Amberg, dessen Errichtung durch die Gemeinde 
erfolgte, wurden ortspolizeiliche Vorschriften erlassen, die von der Regierung der Oberpfalz 
und von Regensburg für vollziehbar erklärt und am 20. Mai 1906 öffentlich bekannt 
gegeben wurden. Den Vorschriften über die Benützung des Schlachtviehhofs ist eine von 
dem Stadtmagistrat unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten beschlossene Gebühren- 
ordnung beigefügt, in der unter anderem auch die zu entrichtenden Fleischbeschaugebühren 
festgesetzt sind. Die der Gebührenordnung angefügten Sicherungs= und Kontrollvorschriften 
wurden durch ortspolizeiliche Vorschriften vom 7. Oktober 1908 ergänzt. Durch die 
Beschlüsse der beiden Gemeindekollegien vom 15. November und vom 17. Dezember 1909 
wurde ferner der § 3 der Gebührenordnung hinsichtlich der Beschaugebühren unter anderem 
dahin geändert, daß die Gebühr für jede im Schlachtviehhofe vorzunehmende Beschau des 
von auswärts in rohem Zustand eingeführten Fleisches oder Fleischbestandteils und Fleisch- 
fabrikats vom halben Kilogramm zwei Pfennige beträgt. Die wegen Vornahme der Fleisch- 
beschau durch die übereinstimmenden Beschlüsse des Stadtmagistrats Amberg vom 18. November 
1904 und 10. Februar 1905 sowie der Gemeindebevollmächtigten vom 30. November 1904 
und 8. Febrnar 1905 unter Berufung auf Artikel 3 Abs. 1 Ziffer 1, Artikel 74, 75 
und 145 Ziffer 2 des Polizeistrafgesetzbuchs, S 20 Abs. 2, § 24 des Reichsgesetzes vom 
3. Juni 1900 über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau erlassenen und durch die Regierungs- 
*) Ausgegeben zu München, den 3. August 1915. 
  
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