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dienstes ihr Zivildiensteinkommen unverkürzt weiter. Ebenso wird in diesem Falle ein
etwaiges Wartegeld oder der Ruhegehalt während des Kriegsdienstes unverkürzt weitergezahlt.
2 Den Staatsdienstanwärtern, die nicht als Beamte im Sinne des
Art. 1 des Beamtengesetzes erklärt sind, wird, sofern sie nicht die Besoldung
eines Offiziers oder eines oberen Beamten der Militärverwaltung beziehen, während
des Kriegsdienstes ihr Zivildiensteinkommen unverkürzt weitergewährt, wenn sie Angehörige
unterstützt haben oder das Bedürfnis hierzu nach dem Eintritt in den Militärdienst hervor-
getreten ist. Die Frage, ob ein Staatsdienstanwärter Angehörige unterstützt hat, ist nach
Lage des einzelnen Falles zu beurteilen. Die Verabfolgung gelegentlicher Geld= oder
sonstiger Geschenke, namentlich zu Zeiten, wo Geschenke üblich sind, kann im allgemeinen
als Unterstützung in diesem Sinne nicht erachtet werden; es kommt vielmehr darauf an,
wie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen liegen und ob hiernach ein Unter-
stützungsbedürfnis gegeben ist, dann ob anderseits der Anwärter nach seinen eigenen Ver-
hältnissen zu einer einigermaßen ins Gewicht fallenden Unterstützung überhaupt in der Lage war.
5. Für die Entscheidung der Frage, welche Personen als Beamte im Sinne des
Art. 1 des Beamtengesetzes gelten, sind — abgesehen von den unmittelbar im
Beamtengesetze getroffenen Verfügungen — die gemeinschaftliche Ministerialbekanntmachung
v. 8. Juni 1909 (GVBl. S. 386/88) und die im Nachgange hierzu weiter erlassenen
Bestimmungen maßgebend. Zu den Beamten in diesem Sinne zählen hiernach im Hinblick
auf den Art. 205 des Beamtengesetzes auch die Eichmeister und die Steuer= und Gemeinde-
einnehmer.") Außerdem fallen hierunter die nichtetatsmäßigen Gerichtsassistenten, die nicht-
etatsmäßigen Rentamtsassistenten u. dgl., ferner die auf Probe oder zur probeweisen Dienst-
leistung auf eine in der Gehaltsordnung aufgeführte Stelle ernannten oder berufenen
Militäranwärter, sofern sie vor oder mit der probeweisen Anstellung oder Berufung aus
dem Militärverhältnis endgültig ausgeschieden waren.
*Zu den Staatsdienstanwärtern, die nicht als Beamte im Sinne des
Art. 1 des Beamtengesetzes erklärt sind und denen ihr Diensteinkommen nach
Maßgabe des Abs. 2 zu wahren ist, zählen beispielsweise die Baupraktikanten, die unge-
prüften Bibliothekpraktikanten, die ungeprüften Forstpraktikanten, die ungeprüften Praktikanten
der Berg-, Hütten= und Salzwerke, die ungeprüften Zollpraktikanten, die ungeprüften
Kameralpraktikanten, die geprüften Hilfstechniker des allgemeinen Staatsbaudienstes und des
Wasserversorgungsbureaus, denen die Anwartschaft auf Ernennung zum etatsmäßigen
Beamten erteilt ist, die Gerichtsinzipienten, die Bezirksamtsinzipienten, die Rentamts-
inzipienten, dann die technischen Aspiranten und die Diätare der Verkehrsverwaltung.
°) Für Stellvertretungen, die durch den Eintritt von Eichmeistern oder von Steuer= und Gemeindeein-
nehmern in den Kriegsdienst veranlaßt sind, gelten die Grundsätze der Bekanntmachung v. 3. Aug. 1914 —
GVBl. S. 339 ff. — entsprechend (vgl. insbesondere Ziff. 4 sowie den Schlußsatz dieser Betanntmgorne).
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