Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 27. 67 
dienstes ihr Zivildiensteinkommen unverkürzt weiter. Ebenso wird in diesem Falle ein 
etwaiges Wartegeld oder der Ruhegehalt während des Kriegsdienstes unverkürzt weitergezahlt. 
2 Den Staatsdienstanwärtern, die nicht als Beamte im Sinne des 
Art. 1 des Beamtengesetzes erklärt sind, wird, sofern sie nicht die Besoldung 
eines Offiziers oder eines oberen Beamten der Militärverwaltung beziehen, während 
des Kriegsdienstes ihr Zivildiensteinkommen unverkürzt weitergewährt, wenn sie Angehörige 
unterstützt haben oder das Bedürfnis hierzu nach dem Eintritt in den Militärdienst hervor- 
getreten ist. Die Frage, ob ein Staatsdienstanwärter Angehörige unterstützt hat, ist nach 
Lage des einzelnen Falles zu beurteilen. Die Verabfolgung gelegentlicher Geld= oder 
sonstiger Geschenke, namentlich zu Zeiten, wo Geschenke üblich sind, kann im allgemeinen 
als Unterstützung in diesem Sinne nicht erachtet werden; es kommt vielmehr darauf an, 
wie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen liegen und ob hiernach ein Unter- 
stützungsbedürfnis gegeben ist, dann ob anderseits der Anwärter nach seinen eigenen Ver- 
hältnissen zu einer einigermaßen ins Gewicht fallenden Unterstützung überhaupt in der Lage war. 
5. Für die Entscheidung der Frage, welche Personen als Beamte im Sinne des 
Art. 1 des Beamtengesetzes gelten, sind — abgesehen von den unmittelbar im 
Beamtengesetze getroffenen Verfügungen — die gemeinschaftliche Ministerialbekanntmachung 
v. 8. Juni 1909 (GVBl. S. 386/88) und die im Nachgange hierzu weiter erlassenen 
Bestimmungen maßgebend. Zu den Beamten in diesem Sinne zählen hiernach im Hinblick 
auf den Art. 205 des Beamtengesetzes auch die Eichmeister und die Steuer= und Gemeinde- 
einnehmer.") Außerdem fallen hierunter die nichtetatsmäßigen Gerichtsassistenten, die nicht- 
etatsmäßigen Rentamtsassistenten u. dgl., ferner die auf Probe oder zur probeweisen Dienst- 
leistung auf eine in der Gehaltsordnung aufgeführte Stelle ernannten oder berufenen 
Militäranwärter, sofern sie vor oder mit der probeweisen Anstellung oder Berufung aus 
dem Militärverhältnis endgültig ausgeschieden waren. 
*Zu den Staatsdienstanwärtern, die nicht als Beamte im Sinne des 
Art. 1 des Beamtengesetzes erklärt sind und denen ihr Diensteinkommen nach 
Maßgabe des Abs. 2 zu wahren ist, zählen beispielsweise die Baupraktikanten, die unge- 
prüften Bibliothekpraktikanten, die ungeprüften Forstpraktikanten, die ungeprüften Praktikanten 
der Berg-, Hütten= und Salzwerke, die ungeprüften Zollpraktikanten, die ungeprüften 
Kameralpraktikanten, die geprüften Hilfstechniker des allgemeinen Staatsbaudienstes und des 
Wasserversorgungsbureaus, denen die Anwartschaft auf Ernennung zum etatsmäßigen 
Beamten erteilt ist, die Gerichtsinzipienten, die Bezirksamtsinzipienten, die Rentamts- 
inzipienten, dann die technischen Aspiranten und die Diätare der Verkehrsverwaltung. 
°) Für Stellvertretungen, die durch den Eintritt von Eichmeistern oder von Steuer= und Gemeindeein- 
nehmern in den Kriegsdienst veranlaßt sind, gelten die Grundsätze der Bekanntmachung v. 3. Aug. 1914 — 
GVBl. S. 339 ff. — entsprechend (vgl. insbesondere Ziff. 4 sowie den Schlußsatz dieser Betanntmgorne). 
rsb) 
 
	        
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