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5. Für die sonstigen Personen, die, ohne zu Beamten im Sinne des Art. 1
des Beamtengesetzes erklärt zu sein, mit den Verrichtungen solcher Beamten
ständig betraut sind (Art. 25 des Beamtengesetzes), sowie für andere im Staatsdienst
auf Dienstvertrag verwendete Personen behalten sich die Ministerien die Entscheidung
wegen der Fortgewährung ihres Diensteinkommens vor. Die übrigen Zivilstaatsministerien
werden sich hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen benehmen. Die in dieser
Beziehung bereits ergangenen Verfügungen bleiben aufrechterhalten.
3. Den Staatsbeamten (Ziff. 2 Abs. 1, 2, 5), die die Besoldung eines Offiziers
der eines mobilen oberen Beamten der Militärverwaltung erhalten, wird in Über-
einstimmung mit dem Verfahren, wie es auf Grund des § 66 des Reichsmilitärgesetzes für
die Reichsbeamten und die Beamten der übrigen Bundesstaaten vorgeschrieben ist, das Zivil-
diensteinkommen um den reinen Betrag, d. i. um sieben Zehntel, der Kriegsbesoldung gekürzt.
*. Gewährt der Beamte auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unterstützungs-
verbindlichkeit Familienangehörigen — der Ehefrau, Kindern und Eltern sowie anderen
nahen Verwandten, dann Pflegekindern — im eigenen Hausstande Wohnung und Unter-
halt, so findet für die Dauer seiner Abwesenheit vom Wohnorte diese Kürzung nur statt,
wenn das Zivildiensteinkommen und der reine Betrag — sieben Zehntel — der Kriegs-
besoldung zusammen den Jahresbetrag von 3600 —X übersteigen und nur soweit, als dadurch
das Zivildiensteinkommen und der reine Betrag — sieben Zehntel — der Kriegsbesoldung
nicht unter den Jahresbetrag von 3600 K herabsinken. Der Genuß freier Dienstwohnung
wird mit dem Betrage der Wohnungsentschädigung angeschlagen, die als Ersatz für den
Entgang der Dienstwohnung bestimmt ist. Die Einschränkung der Anrechnung tritt in
Kraft mit dem Beginne der Monatshälfte, mit der der Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch
nicht vor Beginn des Monats, in dem der Beamte den Wohnort verläßt; die Einschränkung
der Anrechnung endigt mit dem Schlusse des Monats, in dem der Beamte an den Wohnort
zurückkehrt. Die Einschränkung der Anrechnung wird dadurch nicht unterbrochen, daß ein
im Felde verwundeter oder erkrankter Beamter zwar an seinen Wohnort zurückkehrt, aber
nicht in seiner Familie, sondern in einem Lazarett untergebracht wird.
4. Staatsbeamte, die für die Dauer des Krieges mit immobilen Beamten-
stellen der Militärverwaltung wirklich beliehen werden, erhalten als Besoldung das
niedrigste Friedenseinkommen dieser Stelle und eine Kriegszulage
a) in der Höhe von drei Zwanzigstel des Höchstgehalts der beliehenen Stelle, wenn
sie an ihrem bisherigen Wohnorte verwendet werden,
b) in der Höhe des ermäßigten Tagegeldes nach dem für die beliehene Stelle zu-
ständigen Satze, wenn sie außerhalb ihres bisherigen Wohnorts
verwendet werden.