Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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5. Für die sonstigen Personen, die, ohne zu Beamten im Sinne des Art. 1 
des Beamtengesetzes erklärt zu sein, mit den Verrichtungen solcher Beamten 
ständig betraut sind (Art. 25 des Beamtengesetzes), sowie für andere im Staatsdienst 
auf Dienstvertrag verwendete Personen behalten sich die Ministerien die Entscheidung 
wegen der Fortgewährung ihres Diensteinkommens vor. Die übrigen Zivilstaatsministerien 
werden sich hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen benehmen. Die in dieser 
Beziehung bereits ergangenen Verfügungen bleiben aufrechterhalten. 
3. Den Staatsbeamten (Ziff. 2 Abs. 1, 2, 5), die die Besoldung eines Offiziers 
der eines mobilen oberen Beamten der Militärverwaltung erhalten, wird in Über- 
einstimmung mit dem Verfahren, wie es auf Grund des § 66 des Reichsmilitärgesetzes für 
die Reichsbeamten und die Beamten der übrigen Bundesstaaten vorgeschrieben ist, das Zivil- 
diensteinkommen um den reinen Betrag, d. i. um sieben Zehntel, der Kriegsbesoldung gekürzt. 
*. Gewährt der Beamte auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unterstützungs- 
verbindlichkeit Familienangehörigen — der Ehefrau, Kindern und Eltern sowie anderen 
nahen Verwandten, dann Pflegekindern — im eigenen Hausstande Wohnung und Unter- 
halt, so findet für die Dauer seiner Abwesenheit vom Wohnorte diese Kürzung nur statt, 
wenn das Zivildiensteinkommen und der reine Betrag — sieben Zehntel — der Kriegs- 
besoldung zusammen den Jahresbetrag von 3600 —X übersteigen und nur soweit, als dadurch 
das Zivildiensteinkommen und der reine Betrag — sieben Zehntel — der Kriegsbesoldung 
nicht unter den Jahresbetrag von 3600 K herabsinken. Der Genuß freier Dienstwohnung 
wird mit dem Betrage der Wohnungsentschädigung angeschlagen, die als Ersatz für den 
Entgang der Dienstwohnung bestimmt ist. Die Einschränkung der Anrechnung tritt in 
Kraft mit dem Beginne der Monatshälfte, mit der der Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch 
nicht vor Beginn des Monats, in dem der Beamte den Wohnort verläßt; die Einschränkung 
der Anrechnung endigt mit dem Schlusse des Monats, in dem der Beamte an den Wohnort 
zurückkehrt. Die Einschränkung der Anrechnung wird dadurch nicht unterbrochen, daß ein 
im Felde verwundeter oder erkrankter Beamter zwar an seinen Wohnort zurückkehrt, aber 
nicht in seiner Familie, sondern in einem Lazarett untergebracht wird. 
4. Staatsbeamte, die für die Dauer des Krieges mit immobilen Beamten- 
stellen der Militärverwaltung wirklich beliehen werden, erhalten als Besoldung das 
niedrigste Friedenseinkommen dieser Stelle und eine Kriegszulage 
a) in der Höhe von drei Zwanzigstel des Höchstgehalts der beliehenen Stelle, wenn 
sie an ihrem bisherigen Wohnorte verwendet werden, 
b) in der Höhe des ermäßigten Tagegeldes nach dem für die beliehene Stelle zu- 
ständigen Satze, wenn sie außerhalb ihres bisherigen Wohnorts 
verwendet werden.
	        
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