Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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7. Zu dem Zivildiensteinkommen im Sinne der Ziff. 2—5 gehören: 
a) bei den etatsmäßigen Staatsbeamten der Gehalt einschließlich der Gehaltsvor- 
rückungen, dann die durch die Gehaltsordnung bewilligten Gebühren, soweit sie 
nicht als Dienstaufwandsentschädigungen sich darstellen, 
b) bei den nichtetatsmäßigen Staatsbeamten?) die die Stelle des Gehalts vertretenden 
fortlaufenden Bezüge, insbesondere auch Tagegelder, soweit sie nicht als Dienst- 
aufwandsentschädigungen, sondern als Entlohnung für die Dienstleistung sich 
darstellen, ferner auch die an Stelle des Gehalts bewilligten Gebühren, soweit 
sie nicht Entschädigungen für den Dienstaufwand bilden, 
I) die persönlichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, 
d) die besonderen Zulagen nach § 5 der K. Verordnung v. 6. Sept. 1908 
(GVl. S. 683), 
e) die örtlichen Zulagen (Auslandszulagen) der außerhalb Bayerns verwendeten 
Beamten, 
f) der durch die Gehaltsordnung eingeräumte Genuß freier Dienstwohnung oder die 
an seiner Stelle gewährte Wohnungsentschädigung. 
*. Zu dem Zivildiensteinkommen zählt bei den amtlichen Arzten auch die Einnahme an 
Gebühren für amtsärztliche Dienstleistungen, dann bei den Beamten der K. Bank auch 
der diesen gewährte Nebenbezug. Es ist daher gegebenenfalls die Anrechnung des reinen 
Betrags der Kriegsbesoldung auch auf diese Gebühren und Nebenbezüge auszudehnen. 
#. Ob und in welchem Umfange die besonderen Vergütungen für Nebenämter 
oder Nebengeschäfte nach Art. 26 Abs. 5 des Beamtengesetzes oder ähnliche Ver- 
gütungen während der Dauer des Kriegsdienstes weitergewährt werden, bleibt besonderer 
Entscheidung der Ministerien vorbehalten. Die übrigen Zidilstaatsministerien werden sich 
hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen benehmen. Die bereits ergangenen Ver- 
sügungen bleiben aufrechterhalten. 
Repräsentationsbezüge und Dienstaufwandsentschädigungen sowie ähn- 
liche Bezüge zählen nicht zu dem Zivildiensteinkommen in diesem Sinne. Als Dienst- 
aufwandsentschädigungen kommen insbesondere in Betracht die Pauschbeträge für Tagegelder 
und Reisekosten und ähnliche Vergütungen für die Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte, 
die Gebührenanteile der Gerichtsvollzieher und der Rentamtsdiener'?), dann die besonderen 
Zulagen für Bauleitungen und Bauführungen. Zu den Dienstaufwandsentschädigungen, 
die von der Fortzahlung ausgeschlossen sind, gehören auch die Entschädigungen für Schreib- 
P ) Der Kürze halber wird der Ausdruck „Beamter“ auch für die unter Ziff. 2 Abs. 2 und 5 fallenden 
Personuen gebraucht, die weder zu den etatsmäßigen Beamten zählen noch Beamte im Sinne des Art. 1 des Be- 
amtengesetzes sind. 
**) Vgl. hierzu die FME. v. 29. Jan. 1915 — FMl. S. 109/111. 
  
 
	        
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