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bedürfnisse (FME. v. 21. Jan. 1915 — FMl. S. 108/9). Ebenso fallen hierunter
die Pauschvergütungen der Amtsärzte und der Amtstierärzte für Geschäftsbedürfnisse; der
Einzug und die allenfallsige Weiterzahlung dieser Vergütungen bemißt sich auch während der
Einberufung zum Kriegsdienste nach der Entschließung der Staatsministerien des Innern
und der Finanzen v. 19. Dez. 1904 Nr. 28095, das Regieaversum der Bezirks-
ärzte und der Landgerichtsärzte betr., die auf die Amtstierärzte entsprechend anzuwenden ist.
8. Als Kriegsbesoldung, die mit sieben Zehntel auf das Zivildiensteinkommen
anzurechnen ist, gelten die in den Gebührennachweisungen zur Kriegsbesoldungsvorschrift als
„Kriegsbesoldung“ oder „Feldbesoldung“ bestimmten Sätze ohne weiteren Abzug. Der
Servis (RG. v. 6. Juli 1904 — Rl. S. 272 ff.) gehört nicht zur Kriegsbesoldung.
9. Die Anrechnung gestaltet sich hiernach beispielsweise wie folgt:
A. Für einen Amtsrichter, Bezirksamtsassessor, Fin anzassessor u. dgl., der in dieser
Eigenschaft einen Jahresgehalt von 3000 z bezieht und als Leutuant der Reserve
bei einer immobilen Formation eine Kriegsbesoldung von monatlich 280 # oder
jährlich 3360 4 erhält:
a) Wem er nicht Familienangehörigen im eigenen Hausstande Wohnung und Unterhalt
gewähren muß oder wenn er zwar Wohmung und Unterhalt gewähren, aber nicht den
Wohnort verlassen muß:
Von der Kriegsbesoldung zu monatlich 280 A dürfen auf den Zidvil-
gehalt zu monatlihg . ..... 250—
angerechnet werden sieben Zehntel mit. ... ... ..196.l-;
es verbleiben sohin von dem Zidilgehalte noch monatlich . 564—
zur Auszahlung, so daß der Beamte mit Einschluß des reinen Betrags — sieben
Zehntel — der Kriegsbesoldung einen Gesamtbezug von monatlich 250—
oder jährlich 3000—
und mit Einschluß des rollen Betrags der Kriegsbesoldung ein Gesamteinfommen
von monatlich... .. ... 334 M
oder jährlich. .... ... 4008—
bezieht.
b) Wenn der Beamte Familienangehörigen im eigenen Hausstande Wohnung und Unterhalt
gewähren und infolge der Einberufung zum Kriegsdienste seinen bisherigen Wohnort
verlassen muß:
In diesem Falle dürfen nach der Absicht des Gesetzes der reine Betrag — sieben
Zehntel — der Kriegsbesoldung und Zivildiensteinkommen zusammen nicht unter den Betrag
von jährliigg .. 3600 —
oder monatlicg 300—
herabsinken. Zur Erreichung dieser Summe ist daher der zu verabfolgende Rest