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so ist der Quittung von dem Aussteller oder der Ausstellerin jeweils die Bestätigung bei-
zufügen, daß „nach seiner (ihrer) Kenntnis ihr Mann (sein oder ihr Sohn) usw. noch lebt“.
15. Die Zahlung des Zivildiensteinkommens ist mit Ablauf des Monats einzu-
stellen, in welchem die Kasse in glaubhafter Weise — z. B. aus den Todesanzeigen der
Angehörigen, den amtlichen Verlustlisten oder dgl. — Kenntnis von dem Ableben des Beamten
erhält. Gegebenenfalls ist wegen der Anweisung des Sterbegehalts und der Hinterbliebenen-
bezüge das Weitere in die Wege zu leiten.
16. In Bezug auf die Auszahlung des Zivildiensteinkommens der zum Kriegsdienst
eingerückten Staatsbeamten, die kriegsgefangen oder vermißt sind, ist folgendes
zu beachten:
a) Nach § 12 Ziff. 2 der Kriegsbesoldungsvorschrift steht den Offizieren?), die
kriegsgefangen oder vermißt sind, der Offiziersgehalt nur solange zu, als ihre Kriegsstellen
nicht als erledigt anzusehen sind. Über diese Zeit hinaus kann die Fortgewährung des
reinen Gehalts — d. i. von sieben Zehntel der Kriegsbesoldung — oder eines Teiles des
reinen Gehalts vom Divisionskommando, für die nicht im Diodisionsverbande befindlichen
Offiziere von der im Range eines Divisionskommandos oder in höherem Range stehenden
nächstvorgesetzten Behörde bewilligt werden, namentlich wenn daraus der Unterhalt für An-
gehörige bestritten werden soll. Kehren kriegsgefangene oder vermißte Offiziere zu ihrer
Formation zurück, so erhalten sie von der Monatshälfte an, in der sie zurückkehren, wieder
ihren vollen Gehalt. Die Familienzahlungen werden nach § 7 der Anl. 4 zur Kriegs-
besoldungsvorschrift im Falle der Kriegsgefangenschaft oder des Vermißtseins des Kriegsteil-
nehmers unverkürzt fortgesetzt.
2 Anderungen, die hiernach an der Kriegsbesoldung eintreten, sind nach Ziff. 12 von
dem Truppenteile, dem der Beamte angehört, der zuständigen Zidvilstelle mitzuteilen, die
hiernach die zahlende Kasse entsprechend anzuweisen hat. .
3 Solange der Kasse eine solche Verfügung nicht zugeht, hat sie das Zivildienstein-
kommen, das Wartegeld oder den Ruhegehalt in der festgesetzten Höhe — gegebenenfalls
also im gekürzten Betrage — fortzuzahlen.
4 Wird dem gefangenen oder vermißten Offizier der reine Offiziersgehalt — mit sieben
Zehntel der Kriegsbesoldung — bewilligt, so tritt auch in diesem Falle am Zivildienstein-
kommen, Wartegeld oder Ruhegehalt eine Anderung nicht ein. Das Zivildiensteinkommen,
das Wartegeld oder der Ruhegehalt ist vielmehr gleichfalls in der festgesetzten Höhe — gegebenen-
falls also im gekürzten Betrage — weiterzuzahlen. 1
5. Wird die Fortzahlung des Offiziersgehalts nur mit einem Teile des reinen Gehalts
bewilligt, so ist nur mehr der bewilligte Teil des reinen Gehalts auf das Zivildienstein-
* Zu den Offizieren zählen nach Ziff. 6 Abs. 1 auch die Feldwebelleutnante.