Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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III. 
20. Auf die Beamten der Fachschulen, der Kreise und der Stiftungen, auf 
die die Vorschriften des Beamtengesetzes als anwendbar erklärt sind, werden die Bestimmungen 
in Abschn. J und II gleichmäßig angewendet. Das gleiche gilt für die Beamten der 
Landesversicherungsanstalten, auf die die Vorschriften des Beamtengesetzes entsprechend 
anzuwenden sind. 
IV. 
21. Die Bestimmungen in Abschn. 1 und II gelten auch für die aus dem Militär- 
etat besoldeten nicht zu den Militärverwaltungsbeamten gehörigen Beamten 
(die Zivillehrer der Militärbildungsanstalten und die Forstbeamten der Truppenübungs- 
plätze und der Remontedepots). 
V. 
22. Auf die Beamten der Gemeinden, die linfolge einer Mobilmachung in das 
Heer, den Landsturm oder die Marine zum Kriegsdienst einberufen werden oder bei Abkömm- 
lichkeit freiwillig in den Landsturm eintreten, sind die Bestimmungen in den Abschn. I und II 
entsprechend anzuwenden. Es wird eine Ehreupflicht der Gemeinden sein, daß sie diese Be- 
stimmungen auch bei freiwilligem Eintritt abkömmlicher Beamten in das Heer oder die Marine 
entsprechend anwenden. (Vgl. hierzu die Entschl. d. St. M. d. In. v. 30. Sept. 1914 
— Kriegsbeil. Nr. 4 S. 231, 32.) 
:. Die Mitteilungen nach Ziff. 12 sind an die Gemeindeverwaltung zu richten. 
3. Das gleiche (Abs. 1, 2 des Abschn. V) gilt für die Beamten der Ortschaften, 
Bürgermeistereien, Distriktsgemeinden und anderen Gemeindeverbände. 
B. Beurlaubung von Staatsbeamten- zum Dienste der freiwilligen Krankenpflege und 
zu ähnlichen Verwendungen und Fortgewährung des Zivildiensteinkommens während 
dieser Verwendung. 
23. Für die Beurlaubung von Staatsbeamten zum Dienste der freiwilligen 
Krankenpflege und für die Fortgewährung des Zivildiensteinkommens während dieser 
Verwendung gelten folgende Grundsätze: 
a) Etatsmäßige Beamte, die zur freiwilligen Krankenpflege im militärischen Sinne, 
d. h. zur Unterstützung des staatlichen Kriegssanitätsdienstes im Etappengebiete, sich melden 
(Ziff. 1, 8 und 9 der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege v. 21. März 1908), 
werden unter Fortgewährung ihres Gehalts beurlaubt, wenn sie in der Krankenpflege bereits 
ausgebildet sind und wenn für sie eine bezahlte Aushilfe nicht bestellt werden muß. 
b) Etatsmäßige Beamte, die zur freiwilligen Krankenpflege im Heimatgebiete sich 
melden (Ziff. 96 ff. der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege), werden unter
	        
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