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und d dieser Ziffer) an sich weiterzugewähren wäre, in ähnlicher Weise, wie es für die
Anrechnung der Kriegsbesoldung von Offizieren und von oberen Beamten der Militärver=
waltung vorgeschrieben ist (vergl. Ziff. 3), um sieben Zehntel der Vergütung des
Roten Kreuzes oder der sonst beteiligten Vereinigungen gekürzt.
2 Die Fälle, in denen in der Vergangenheit Beamte zum Dienste der freiwilligen
Krankenpflege beurlaubt wurden, sind auf diese Voraussetzung hin zu prüfen. Veranlaßten-
falls ist wegen der nachträglichen Kürzung des Zivildiensteinkommens Antrag zu stellen.
Von der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge darf abgesehen werden.
24. Staatsbeamte (amtliche Arzte, Hochschulprofessoren, Assistenten der Universitäts-
kliniken, technische Beamte usw.), die auf Grund besonderer Verträge als Zivil-=
ärzte, Hilfsingenieure, Mechaniker oder in anderer Stellung in den
Dienst der Militärverwaltung treten, bedürfen hierzu der Beurlaubung durch das vorgesetzte
Ministerium (Art. 22 Abs. 1, 3 des Beamtengesetzes in Verbindung mit dem § 11
Abs. 3 und dem § 13 Abs. 2 der Min. Bek. v. 14. Juli 1909 — GVBl. S. 432/3).
Die Vergütungen, die sie hierfür nach den mit der Militärverwaltung abgeschlossenen Ver-
trägen erhalten, werden auf Grund des Art. 35 Abs. 3 des Beamtengesetzes in gleicher
Weise, wie es für die Kriegsbesoldung der Offiziere und oberen Beamten vorgeschrieben
ist, — sohin mit sieben Zehntel — auf das Zivildiensteinkommen angerechnet und
zwar nicht bloß die in Monatsbeträgen festgesetzten Besoldungen und die regelmäßigen
Tagesgebühren sondern auch etwaige Kriegszulagen sowie andere Zulagen, soweit sie nicht
zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind. Auf das Wartegeld oder den Ruhe-
gehalt werden diese Vergütungen, soweit sie nicht zur Bestreitung eines Dienstaufwandes
bestimmt sind, in voller Höhe nach Maßgabe des Art. 44 Ziff. 3 und des Art. 66 Ziff. 2
des Beamtengesetzes angerechnet.
2 Das gleiche (Abs. 1) gilt für Staatsbeamte, die auf Grund Vertrags in das
Freiwillige Automobilkorps, das Freiwillige Motorbootkorps, das
Freiwillige Sanitätskraftfahrerkorps oder in ähnliche Verbände eintreten.
25. Im übrigen finden auf die Zahlung, Bescheinigung usw. des Zivildienstein-
kommens der im Abschn. B bezeichneten Beamten die Anordnungen in dem Abschn. A
entsprechende Anwendung.
C. Sterbegehalt und Witwen- und Waisengeld für die Pinterbliebenen der im Kriege
gefallenen oder infolge einer Kriegsverwundung oder an den Folgen einer sonstigen
Kriegsdienstbeschädigung gestorbenen etatsmäßigen Staatsbeamten.
26. Nach § 12 Ziff. 4 der Kriegsbesoldungsvorschrift wird bei dem Ableben eines
Offiziers der Witwe oder den ehelichen oder legitimierten Abkömmlingen noch für den