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auf den Sterbemonat folgenden Monat der reine Gehalt — sieben Zehntel der Kriegs-
besoldung — als Gnadengehalt (Gnadenmonat) gewährt. An wen der Gnaden-
gehalt zu zahlen ist, bestimmt die anweisende Intendantur. Die Gewährung des Gnaden-
gehalts (Gnadenmonats) findet in Ermanglung solcher Hinterbliebener auch statt, wenn
der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder,
deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterließ oder wenn
und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Be-
erdigung zu decken. Die letztbezeichneten Hinterbliebenen werden bei der Zuwendung des
Gnadengehalts in der Regel in der angegebenen Reihenfolge berücksichtigt. Adoptivkinder
werden nicht den ehelichen Kindern und Nachkommen, sondern den Pflegekindern gleichgeachtet.
Beträge an Familienzahlungen (nach Anl. 4 zur Kriegsbesoldungsvorschrift), welche die
Familien bis zum Ablaufe des Monats, in welchem ihnen der Tod des Offiziers bekannt
wird, empfangen haben, werden auf den Gnadengehalt nicht angerechnet.
2. Mit dem Ablaufe des Sterbenachmonats beginnt nach § 29 Ziff. 1 des Militär-
hinterbliebenengesetzes v. 17. Mai 1907 (REGBl. S. 225) die Zahlung des Kriegs-
Witwen= und Waisengeldes. Auf Grund des § 29 Ziff. 2 Abs. 1 des Militärhinter-
bliebenengesetzes wird indes für die beiden dem Sterbenachmonate folgenden Monate auch den
Hinterbliebenen im Kriege gefallener oder infolge einer Kriegsverwundung oder an den Folgen
einer sonstigen Kriegsdienstbeschädigung im aktiven Stande gestorbener Offiziere des
Beurlaubtenstandes zu dem Kriegs-Witwen= und Waisengeld ein Zuschuß in der Höhe
gewährt, daß auch für diese beiden Monate der Betrag des Gnadenmonats erreicht wird.
3. Tatsächlich erhalten sohin die Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen oder infolge
einer Kriegsverwundung oder an den Folgen einer sonstigen Kriegsdienstbeschädigung ge-
storbenen Offiziere des Beurlaubtenstandes') für die drei Monate nach dem Sterbemonate
noch den vollen reinen Kriegsgehalt — sieben Zehntel der Kriegsbesoldung — aus
Militärfonds.
lbersteigen die militärischen Versorgungsgebührnisse die Gnadengebührnisse, so treten
die Hinterbliebenen mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage in den Genuß der höheren
Versorgungsgebührnisse (§ 29 Ziff. 1 d. Mil.-Hinterbl.-Ges., dann Erlaß d. Kr.-Min.
v. 16. Febr. 1915 — Vl. S. 149 — und v. 5. Mai 1915 — 2l. S. 423).
27. Beim Ableben von Beamten der Militärverwaltung gebühren nach § 14
Ziff. 1 Buchst. d der Kriegsbesoldungsvorschrift der Witwe oder den ehelichen oder legi-
timierten Abkömmlingen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch der reine
Gehalt sowie die sonstigen dem Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Diensteinkünfte
(Gnadenvierteljahr) mit Ausnahme der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten
*) Zu den Offizieren zählen nach Ziff. 6 Abs. 1 auch die Feldwebelleutnante.