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bestimmten Einkünfte. Das Gnadenvierteljahr wird im voraus in einer Summe gezahlt.
An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde. Das Gnaden-
viertelslahr kann in Ermanglung solcher Hinterbliebener auch gewährt werden, wenn der
Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflege-
kinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterließ
oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und
der Beerdigung zu decken. Die Befugnis zur Gewährung des Gnadenvierteljahrs kommt
in diesen Fällen den Intendanturen zu. Adoptivkinder zählen nicht zu den ehelichen Kindern,
sondern zu den Pflegekindern. ·
* Übersteigen die militärischen Versorgungsgebührnisse die Gnadengebührnisse, so erhalten
die Hinterbliebenen von dem auf den Sterbetag folgenden Tage an die höheren Versorgungs-
gebührnisse statt der Gnadengebührnisse (vgl. Ziff. 26 Abs. 4).
28. Die Löhnung der Mannschaften“) (Unteroffiziere und Gemeine) wird nach
8§24 der Kriegsbesoldungsvorschrift in Sterbefällen noch für die drei Monatsdrittel, die auf
das Monatsdrittel folgen, in welchem der Tod eingetreten ist, als Gnadenlöhnung
gewährt. Im übrigen finden auf die Zahlung der Gnadenlöhnung die in Ziff. 26 Abs. 1
wiedergegebenen Vorschriften Anwendung.
*lMit dem Ablaufe der Zeit, für die die Gnadenlöhnung gewährt wird, beginnt die
Zahlung des Kriegs-Witwen= und Waisengeldes. Auf Grund des 8§8 29 Ziff. 2 Abf. 1
des Militärhinterbliebenengesetzes wird jedoch auch für die Hinterbliebenen der im aktiven
Stande gestorbenen Mannschaften für die ersten zwei Monate des Bezugs von Witwen-
und Waisengeld dieses auf den Betrag der Gnadenlöhnung ergänzt.
3. Den Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen oder infolge einer Kriegsverwundung
oder an den Folgen einer sonstigen Kriegsdienstbeschädigung gestorbenen Mannschaften wird
hiernach für volle drei Monate nach dem Monatedrittel, in dem der Tod eingetreten ist,
die Löhnung als Gnadenlöhnung weitergezahlt.
Übersteigen -die militärischen Versorgungsgebührnisse die Gnadengebührnisse, so treten
auch die Hinterbliebenen der Mannschaften mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage
in den Genuß der höheren Versorgungsgebührnisse (vgl. Ziff. 26 Abs. 4 und Ziff. 27 Abs. 2).
29. Neben den Gnadengebührnissen aus Militärfonds (Ziff. 26, 27, 28) erhalten die
Witwe und die ehelichen oder den ehelichen gesetzlich gleichzuachtenden Kinder gefallener oder
gestorbener etatsmäßiger Staatsbeamter auf Grund des Art. 72 Abs. 1 des Beamtengesetzes
für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch den ungekürzten Betrag des
Zivilgehalts, Wartegeldes oder Ruhegehalts, der dem Beamten zuletzt zustand, abzüglich des
*) Zu den Mannschaften in diesem Sinne gehören nach Ziff. 6 Abs. 2 auch die Offiziers= und die Beamten-
stellvertreter.