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bereits zu Lebzeiten des Beamten erhobenen Teilbetrags als Sterbegehalt aus Zivil-
fonds. In Ermanglung solcher Hinterbliebener kann nach dem zweiten Absatz des Art. 72
des Beamtengesetzes der Sterbegehalt ganz oder teilweise auch dann gewährt werden, wenn
der Verstorbene Eltern, Großeltern, Geschwister, Geschwisterkinder, Enkel, Adoptiv-, Stief-
oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn der Nach-
laß nicht ausreicht, die Kosten der Krankheit und der Beerdigung zu decken.
*. Bei der Anweisung des Sterbegehalts nach Art. 72 Abs. 2 des Beamtengesetzes haben
die hierzu zuständigen Stellen mit den zur Anweisung der Gnadengebührnisse aus Militär-
fonds zuständigen Behörden Fühlung zu nehmen, um festzustellen, ob und wieweit diese
Gnadengebührnisse angewiesen werden.
30. Mit Beginn des vierten Monats nach Ablauf des Sterbemonats ist der
Witwe und den ehelichen oder den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kindern der etatsmäßigen
Staatsbeamten das nach dem Beamtengesetz (Art. 73 ff.) sich berechnende Witwen= und
Waisengeld aus Zivilfonds unverkürzt neben dem nach dem Militärhinterbliebenen-
gesetze (§§ 19 ff.) sich berechnenden Kriegs-Witwen= und Waisengeld") anzuweisen.
31. Vorstehende Grundsätze (Ziff. 26 bis 30) gelten entsprechend auch für die Ver-
abfolgung des Sterbegehalts und die sonstige Fürsorge für die Hinterbliebenen von Kriegs-
teilnehmern, die in der Eigenschaft als pragmatische Beamte oder als nichtprag-
matische statusmäßige Beamte oder Bedienstete eine Pension bezogen haben
(Art. 212 Abs. 1, 2 und Art. 213 des Beamtengesetzes).
32. Zur Begründung der Anweisung des Sterbegehalts und des Witwen= und
Waisengeldes können als Nachweis des Todes des Beamten an Stelle des Auszugs aus
dem Sterberegister auch die Bescheinigungen der mit Dienstsiegel versehenen mobilen Truppen-
teile oder auch die auf Grund der Verlustlisten ausgestellten Bescheinigungen der Ersatz-
truppenteile verwendet werden (vgl. Erlaß d. Kr. Min. v. 10. Okt. 1914 Ziff. 2 —
VBl. Nr. 46 S. 667 — dann Erlaß d. Kr. Min. v. 22. Okt. 1914 — Vhl. Nr. 48
S. 692).
D.
Durch die Abschn. A und B sind die Bekanntmachungen v. 19. Aug. 1914 (GWVBl.
S. 397 ff.) dann v. 27. Nov. 1914 (GWBl. S. 651, 52) ersetzt.
München, den 18. Juni 1915.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. GBrennig. v. Leidlein.
Dr. v. Auilling. Frhr. v. Kreß.
*) Näheres über die Versorgung der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern aus Militärfonds s. V. Staatsz.
Nr. 251 v. 25. Okt. 1914 S. 4 und Nr. 291 v. 15. Dez. 1914 S. 7, B.