Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

  
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Anlage. 
Stellen, 
an welche die Mitteilungen nach BZif#F. 12 der Bekanntmachung zu richten sind. 
7——z 
  
  
—. 
  
4 Beamte, Stellen, an die die Mitteilungen 
Geschäftskreis 
für die die Mitteilungen zu machen sind zu richten sind 
I. Staatsministerium des 1. Beamte des Gewerbeaufsichtsdienstes — Regierungen, Kammern des 
K. Hauses u. d. Außern ausgenommen den Landesgewerbearzt — Innern 
und der Berginspektionen 
2. Sämtliche übrige Beamte — einschließ- Staatsministerium des K. 
lich des Landesgewerbearztes — Hauses und des Außern. 
II. Staatsministerium der 1. Beamte des Staatsministeriums der Staatsministerium der 
Justiz Justiz, des Obersten Landesgerichts und Finanzen 
der Generalstaatsanwaltschaft 
Beamte der übrigen Justizstellen und Regierungen, Kammern der 
.Behörden — einschließlich der Beamten Finanzen. 
der Strafanstalten — 
*#on 
III. Staatsministerium des 1. Beamte der Regierungen, Kammern des Regierungen, Kammern des 
Innern Innern, der Polizeidirektion und Schutz- Innern 
mannschaft in München, der Bezirks- 
ämter, der Kreisarchive, der Kreisbau- 
verwaltung, der Sektionen für Wild- 
bachverbauung, der Landbauämter und 
Straßen= und Flußbauämter, des Kultur- 
baudienstes bei den Regierungen, der 
Kulturbauämter, der Arbeitshäuser und 
Staatserziehungsanstalten, der Oberver- 
sicherungsämter, der Landwirtschaftlichen 
Berufsgenossenschaften sowie Landge- 
richtsärzte, Bezirksärzte und Bezirks- 
  
  
  
tierärzte 
2. Beamte der Versicherungskammer Versicherungskammer 
3. Alle übrigen Beamten Staatsministerium des 
Innern. 
 
	        
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