Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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2. Im 8 11 der Satzungen wird nach dem vierten Absatz als fünfter Absatz eingefügt: 
Für Lehrpersonen, die im deutschen Heere, in der Kaiserlichen Marine 
oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen an einem Kriege teilgenommen haben, 
sind bei der Berechnung der Dienstzeit zu der für den Bezug staatlicher 
Dienstalterszulagen maßgebenden Gesamtzeit in sinngemäßer Anwendung 
der Bestimmungen des Art. 55 Abs. 2, 3 und 4 des Beamtengesetzes vom 
16. August 1908 ein oder mehrere Kriegsjahre hinzuzurechnen. 
3. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung gelten rückwirkend auch für 
diejenigen Teilnehmer am gegenwärtigen Kriege, die vor dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung wegen unbverschuldeter Dienstunfähigkeit vom Dienste enthoben 
worden sind. 
Leutstetten, den 14. Mai 1916. 
Ludwig. 
v. Breunig. Dr. v. Rnilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Matt. 
  
Nr. 7 /Bn. 
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Neben- 
eisenbahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 18. Mai 1916 zur Eröffnung kommende Bahnlinie Dollnstein — 
Rennertshofen finden die in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt- 
und Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 13. April 1905 — GWBl. 1905 
S. 251 —) enthaltenen Bestimmungen für Nebenbahnen Anwendung. 
München, den 13. Mai 1916. 
p. Seidlein.
	        
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