Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

84. 
Den Vorsitz im Beirate führt der Staatsminister des Innern oder sein Stellvertreter. 
Außerdem kann der Vorsitz einem Referenten dieses Ministeriums übertragen werden. 
§ 5. 
Das Amt eines Mitglieds des Beirats ist ein Ehrenamt. 
§ 6. 
Die Anordnungen zum Vollzuge dieser Verordnung trifst das Staatsministerium des 
Innern. 
München, den 21. Juni 1916. 
Ludwig. 
J. V. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Frhr. v. Kreß. Staatsrat v. Lößl. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Brand. 
Nr. 300 à 6180. 
Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Beirats für das Ernährungswesen. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, zu 
Mitgliedern des Beirats für das Ernährungswesen zu ernennen: 
1. den Landtagsabgeordneten Privatsekretär Erhard Auer in München, 
2. den Oberbürgermeister der K. Haupt= und Residenzstadt München Geheimen Rat 
Dr. Ritter von Borscht, 
3. den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Dr. Otto Geßler, 
4. den Direktor der landwirtschaftlichen Zentralgenossenschaft des bayerischen Bauern- 
vereins für Ein= und Verkauf Dr. Georg Heim in Regensburg, 
5. den Reichstags= und Landtagsabgeordneten Gymnasialprofessor, Studienrat 
Dr. Sebstian Matzinger, München, 
6. den Kommerzienrat Matth. Wirth in München 
München, den 21. Juni 1916. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen.
	        
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