Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Eesetz und HVerorhunngsgut 
für das 
FKönigreich Bayern. 
  
  
Nr. 32. 
München, den 30. Juni 1916. 
  
  
  
Inhalt: 
Gesetz vom 29. Juni 1916 über den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1916 und 1917. 
—–—. Û e”“ - 
  
  
  
  
Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1916 und 1917. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Verzos von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrats mit Beirat und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten in Bezug auf die vorläufige 
Bestreitung der Ausgaben des Staates und ihre Deckung im dritten Vierteljahre 1916 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Die Wirksamkeit der Art. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 über 
den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1916 und 1917 wird auf das dritte 
Vierteljahr 1916 erstreckt. 
36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.