Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 35. 109 
über die Portofreiheiten vom 22. Dezember 1907 usw. betreffend (GVl. S. 1086 u. f.) 
außer Kraft. 
Die bisher zur Anwendung des Vermerkes „Frei durch Ablösung“" be- 
rechtigten bayerischen öffentlichen Stellen, Behörden und Organe (Dienststellen) haben 
von dem bezeichneten Tage ab diejenigen nach Orten im Deutschen Reich gerichteten 
dienstlichen Postsendungen, auf denen seither der Portoablösungsvermerk anzu- 
bringen war, nach Maßgabe der allgemein gültigen Posttarife mit Dienstwertzeichen zu 
frankieren. 
Die Dienststellen der K. B. Staatseisenbahnverwaltung haben vom 1. August 1916 
ab für ihre portopflichtigen dienstlichen Postsendungen nach Orten im Deutschen Reich statt 
der bisher hiefür benützten besonderen Marken mit einem eingelochten E ebenfalls die 
allgemeinen Dienstwertzeichen zu verwenden. Vgl. hiezu Ziffer X, 6. 
II. 
Die mit der Briefpost zu befördernden dienstlichen Schreiben der auf öster- 
reichischem Gebiet exponierten bayerischen Zoll-, Eisenbahn= und Polizeiorgane an bayerische 
Behörden sowie die mit der Briefpost zu befördernden dienstlichen Schreiben bahyerischer 
Behörden an diese exponierten Organe sind vom 1. August ab gleichfalls mit Dienstwert- 
zeichen zu frankieren. 
III. 
Von der Postverwaltung werden Dienstmarken in den Werten zu 3, 5, 7½, 10, 
15, 20, 25, 30 und 60 Pf. sowie zu 1 ausgegeben. 
Außerdem werden auch Postkarten mit dem Dienstwertzeichenstempel zu 7½ Pf. hergestellt. 
Bezüglich der besonderen Postkarten für die Gemeindewaisenräte s. Ziff. XIII. 
IV. 
Die Dienstwertzeichen werden von den Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen 
in Ziff. I, Abs. 2 und 3 sowie in Ziff. II in der gleichen Weise und in dem gleichen 
Umfang wie gewöhnliche Postwertzeichen verwendet. 
Telegrammgebühren (einschließlich der Telegrammgebühr für telegraphische Postanweisungen) 
dürfen durch Dienstmarken nicht entrichtet werden. 
V. 
Im inneren bayerischen Verkehr dürfen die Dienststellen mit Dienstwertzeichen 
frankierte dienstliche Aktensendungen bis zum Gewicht von 500 g als Briefe aufgeben. 
Das Franko für derartige Sendungen von 250 —500 g beträgt 35 Pf.
	        
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