Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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6. Den Dienststellen der K. B. Staatseisenbahnverwaltung werden die Dienstwert- 
zeichen in der gleichen Weise wie bisher die E-Marken geliefert. 
XI. 
Die von den Dienststellen über den Empfang der Dienstwertzeichen ausgestellten Be- 
scheinigungen (Ziff. X, 5) werden von den Postanstalten monatweise gesammelt und dem 
Rentamt, in dessen Bezirk die Postanstalt liegt, übermittelt. 
Das Rentamt überweist den hienach der Postverwaltung geschuldeten Geldbetrag auf 
das Bank= oder Postscheckkonto der in Betracht kommenden Postbezirkskasse. 
Sind für den Dienstsitz der Postanstalt mehrere Rentämter örtlich zuständig, so wird 
das sachlich zuständige Rentamt durch das K. Staatsministerium der Finanzen bestimmt. 
XII. 
Ungestempelte Postkarten= und Postanweisungsformulare, Paketkarten und sonstige 
Vordrucke werden an die zum Bezug von Dienstwertzeichen berechtigten Dienststellen von 
den Postanstalten nur gegen Barzahlung der allgemein hiefür festgesetzten Preise abgegeben, 
soweit nicht eine kostenlose Abgabe ausdrücklich vorgesehen ist. 
XIII. 
Hinsichtlich des Bezugs der Postkarten für die Gemeindewaisenräte verbleibt es bei 
den besonderen Bestimmungen. 
XIV. 
Die Dienststellen haben ihre Bestände an Dienstwertzeichen sorgsam zu verwahren und 
dafür zu sorgen, daß ein Abhandenkommen oder eine mißbräuchliche Verwendung von Wert- 
zeichen vermieden wird. 
München, den 15. Juli 1916. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Kreunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. 
J. V. J. V. 
Staatsrat Frhr. v. Speidel. Staatsrat Dr. v. Unzner.
	        
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