Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Artikel 2. 
Art. 74 erhält folgende Fassung: 
1 Die für die Stelle eines rechtskundigen Bürgermeisters oder Magistratsrats Gewählten 
müssen in der Gemeinde ihren Wohnsitz nehmen. 
II Sie erhalten bei ihrer Anstellung eine angemessene Besoldung und treten nach drei Jahren, 
wenn sie zu derselben Stelle wieder gewählt worden sind, entsprechend in die Verhältnisse 
und Rechte der in etatsmäßiger Weise unwiderruflich angestellten Staatsbeamten, sofern 
nicht durch besondere Dienstverträge eine andere Bestimmung getroffen ist. 
III Aus besonderen Gründen kann durch Beschluß der Gemeindebevollmächtigten mit Zu- 
stimmung des Magistrats das Dienstverhältnis schon vor Ablauf der im Abs. II bestimmten 
Zeit als unwiderruflich erklärt werden. 
Artikel 3. 
Art. 77 erhält folgende Fassung: 
1 Die Anstellung eines Stadt= oder Marktschreibers setzt den Nachweis der für dieses 
Amt erforderlichen Kenntnisse durch Bestehen einer von der Staatsregierung anzuordnenden 
oder der in Art. 172 Abs. II erwähnten Prüfung voraus. 
I! Die berufsmäßigen Gemeindebeamten haben Anspruch auf Besoldungen oder Dienst- 
bezüge, außerdem, wenn sie vollbeschäftigt sind, nach zehnjähriger Dienstzeit 
1. Anspruch auf Ruhegehalt nach Erreichung des 65. Lebensjahrs oder im Falle 
der Dienstunfähigkeit, 
2. Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. 
II! Das Dienstverhältnis ist widerruflich. Der Magistrat kann jedoch mit Zustimmung 
der Gemeindebevollmächtigten einzelnen Gemeindebeamten unwiderrufliche Anstellung gewähren. 
Artikel 4. 
Nach Art. 77 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
Artikel 77a. 
1 Die Bezüge der nicht rechtskundigen Bürgermeister (Art. 75 Abs III), die Besoldungen 
oder Entschädigungen der technischen Magistratsmitglieder (Art. 76) und die Besoldungen 
oder Dienstbezüge der sonstigen berufsmäßigen Gemeindebeamten, ferner die Ruhegehalte und 
die Hinterbliebenenbezüge müssen angemessen sein. 
I1 Die beteiligten Gemeindebeamten können eine neue Festsetzung beantragen. Gegen den 
Bescheid steht ihnen die Aufsichtsbeschwerde (Art. 163) zu.
	        
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