Nr. 36. 115
III Den vollbeschäftigten berufsmäßigen Gemeindebeamten, die der reichsgesetzlichen Kranken-
versicherung unterliegen, hat die Gemeinde im Falle der Krankheit auf die Dauer der Regel-
leistungen der Krankenkassen einen Barbezug im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes
zu gewähren. Auf diesen Bezug wird der Betrag angerechnet, der dem Gemeindebeamten
für die gleiche Zeit als Besoldung, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag zukommt. Ist ein
vollbeschäftigter berufsmäßiger Gemeindebeamter versicherungsberechtigt, so kann ihn die Ge-
meinde anhalten, der Versicherung freiwillig beizutreten; sie muß alsdann die vollen Beiträge
bestreiten. Jedoch werden die Barleistungen der Krankenkasse auf die dem Gemeindebeamten
gegen die Gemeinde für die gleiche Zeit zustehenden Bezüge angerechnet.
1V Ist ein nicht vollbeschäftigter berufsmäßiger Gemeindebeamter krankenversicherungsberechtigt
und macht er von diesem Rechte Gebrauch, so hat ihm die Gemeinde ein Drittel der Beiträge
zu erstatten.
V Ist ein nicht vollbeschäftigter berüfsmäßiger Gemeindebeamter invalidenversicherungs-
oder angestelltenversicherungsberechtigt und macht er von diesem Rechte Gebrauch, so hat ihm
die Gemeinde die Hälfte des Beitragssatzes der untersten Klasse zu erstatten.
VI Die Vorschriften der Abs. IV und V gelten nicht für Gemeindebeamte, die zugleich
als etatsmäßige Staatsbeamte oder als vollbeschäftigte Gemeindebeamte oder an öffentlichen
Volksschulen als Volksschullehrer, Schulverweser oder Hilfslehrer im Dienste stehen.
Artikel 77b.
1Das Dienstverhältnis der widerruflichen berufsmäßigen Gemeindebeamten kann durch
Beschluß jederzeit gelöst werden; jedoch ist, sofern nicht eine grobe Pflichtverletzung in Mitte
liegt, eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
II Hat ein widerruflicher berufsmäßiger Gemeindebeamter drei Dienstjahre als vollbe-
schäftigter Beamter der Dienstgemeinde zurückgelegt, so darf die Lösung des Dienstverhält-
nisses nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt dieser nicht in der Person
des Gemeindebeamten, so wird ihm eine angemessene Abfindung gewährt.
III Beschwerde (Art. 163) ist zulässig.
Artikel 5.
In Art. 85 wird Satz 2 des Abs. I1 durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
Die Anstellung des niederen Dienstpersonals steht dem Magistrat allein zu. Inso-
weit hierfür Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins in Betracht kommen,
kann durch Ministerialvorschrift bestimmt werden, daß ein Teil der Militärdienstzeit für die
Bemessung des Gehalts nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen für den Staats-
dienst angerechnet wird.
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