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schäftigten berufsmäßigen Gemeindebeamten, die eine zehnjährige Dienstzeit vollendet haben,
den im Falle der Dienstunfähigkeit oder nach Erreichung des 65. Lebensjahrs zu gewährenden
Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge. Das Dienstverhältnis ist widerruflich.
Artikel 15.
Nach Art. 64 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:
Artikel 64 a.
! Das Diensteinkommen der berufsmäßigen Gemeindebeamten sowie die Ruhegehalte und
die Hinterbliebenenbezüge müssen angemessen sein.
I1 Die beteiligten Gemeindebeamten können eine neue Festsetzung beantragen. Gegen den
Bescheid steht ihnen die Aufsichtsbeschwerde (Art. 93) zu.
II! Den vollbeschäftigten berufsmäßigen Gemeindebeamten, die der reichsgesetzlichen Kranken-
versicherung unterliegen, hat die Gemeinde im Falle der Krankheit auf die Dauer der Regel-
leistungen der Krankenkassen einen Barbezug im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes
zu gewähren. Auf diesen Bezug wird der Betrag angerechnet, der dem Gemeindebeamten
für die gleiche Zeit als Besoldung, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag zukommt. Ist ein
vollbeschäftigter berufsmäßiger Gemeindebeamter versicherungsberechtigt, so kann ihn die Ge-
meinde anhalten, der Versicherung freiwillig beizutreten; sie muß alsdann die vollen Bei-
träge bestreiten. Jedoch werden die Barleistungen der Krankenkasse auf die dem Gemeinde-
beamten gegen die Gemeinde für die gleiche Zeit zustehenden Bezüge angerechnet.
IV Ist ein nicht vollbeschäftigter berufsmäßiger Gemeindebeamter krankenversicherungsbe-
rechtigt und macht er von diesem Rechte Gebrauch, so hat ihm die Gemeinde ein Drittel
der Beiträge zu erstatten.
Ist ein nicht vollbeschäftigter berufsmäßiger Gemeindebeamter invalidenversicherungs-
oder angestelltenversicherungsberechtigt und macht er von diesem Rechte Gebrauch, so hat ihm
die Gemeinde die Hälfte des Beitragssatzes der untersten Klasse zu erstatten.
VI. Die Vorschriften der Abs. IV und V gelten nicht für Gemeindebeamte, die zugleich
als etatsmäßige Staatsbeamte oder als vollbeschäftigte Gemeindebeamte oder an öffentlichen
Volksschulen als Volksschullehrer, Schulverweser oder Hilfslehrer im Dienste stehen.
Artikel 64b.
1 Das Dienstverhältnis der widerruflichen berufsmäßigen Gemeindebeamten kann durch
Beschluß des Gemeinderats jederzeit gelöst werden; jedoch ist, sofern nicht eine grobe Pflicht-
verletzung des Beamten in Mitte liegt, eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.