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A. Zum Budget für die Jahre 1916 und 1917.
§ 1.
!1 Das Budget der Jahre 1916 und 1917 wird nach Maßgabe der beigefügten Übersicht
im ordentlichen Bedarf
mit 733990 269 4¾ Ausgaben,
733990269 A Einnahmen;
im außerordentlichen Bedarf
mit 23226 396 X Ausgaben,
23226 396. Einnahmen
für ein Jahr festgesetzt.
I! Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den im außerordentlichen Budget
vorgesehenen, nicht durch anderweitige Mittel gedeckten Bedarf von 34 138 040 M mit
dem Betrage von 19 161 840 MXK durch Aufnahme eines Allgemeinen Anlehens und mit
dem Betrage von 14976 200 — durch Aufnahme eines Eisenbahnanlehens flüssig zu
machen. Der Betrag des Allgemeinen Anlehens darf so weit erhöht werden, als der zur
teilweisen Deckung des außerordentlichen Bedarfes bestimmte Tilgungsbetrag zum Ankaufe
von Schuldverschreibungen dieses Anlehens verwendet wird.
§ 2.
!An direkten Steuern sind für jedes Jahr der Finanzperiode zu erheben:
a. die Einkommensteuer, die Gewerbsteuer, die Kapitalrentensteuer, die Grundsteuer
und die Haussteuer mit 130 vom Hundert der Normalsteuer nach dem Ein-
kommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapitalrentensteuergesetze vom
14. August 1910, dann dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuergesetz in der
Fassung des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze
über die allgemeine Grund= und Haussteuer,
b. die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom
mit einem um 60 vom Hundert erhöhten Betrage.
II Für die Berechnung der Hebgebühren der Steuereinnehmer der Pfalz kommt bei der
Einkommensteuer, der Gewerbsteuer, der Kapitalrentensteuer, der Grundsteuer und der Haus-
steuer nur die Normalsteuer nach den Gesetzen vom 14. August 1910, bei der Steuer vom
Gewerbebetrieb im Umherziehen nur der um 22 vom Hundert erhöhte Betrag in Betracht.
Ebenso werden bei der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen die Umlagen nur aus
dem um 22 vom Honndert erhöhten Betrage berechnet.
10. März 1879
20. Dezember 1897