Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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87. 
Der Höchstbetrag, den die gleichzeitig umlaufenden Landeskulturrentenscheine nicht über- 
steigen dürfen, wird auf 100 000 O00 4 festgesetzt. 
§ 8. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die im § 5 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 
22. März 1915, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs- 
jahr 1915 (Rel. S. 158), und im § 5 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1916, 
betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1916 (RGBl. 
S. 471), vorbehaltene Zustimmung zu erklären. 
B. Sonstige Bestimmungen. 
§6 9. 
! Die Staatsregierung wird ermächtigt, zugunsten von Kriegsteilnehmern die in den 
Steuergesetzen vom 14. August 1910 gesetzten Fristen angemessen zu verlängern. 
II In Art. 66 Abs. III des Einkommensteuergesetzes vom 14. August 1910 werden die 
Worte „aus dem Betriebe der Forstwirtschaft oder des Güterhandels“ gestrichen. 
III Diese Bestimmungen wirken vom 1. August 1914 an. 
10. 
Die Steuerverwaltung wird ermächtigt, für Brauereien, die infolge des Kriegszustandes 
mehr als zwei Jahre außer Betrieb waren, bei Wiederaufnahme des Betriebs von der 
Erhöhung der Malzaufschlagsätze nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 des Malzausschlaggesetzes ab- 
zusehen. Die näheren Anordnungen trifft die Steuerverwaltung. 
Gegeben zu Leutstetten, den 15. Juli 1916. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Preunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Kuilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Jnnern: 
Knözinger.
	        
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